Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Werkzeugmechaniker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 308/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/1997Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Teil 1:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Der Lehrberuf „Werkzeugmechaniker'' wird als Ausbildungsversuch eingerichtet.Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf „Werkzeugmechaniker'' wird als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2)Absatz 2,Die Dauer der Ausbildung im Lehrberuf Werkzeugmechaniker beträgt vier Jahre.
(3)Absatz 3,Die gleichzeitige Ausbildung im Lehrberuf Werkzeugmechaniker und in einem weiteren Lehrberuf (Doppellehre) ist unzulässig.
Dokumentnummer
NOR12076364
Alte Dokumentnummer
N5198911913F