Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Werkzeugmechaniker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 308/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/1997Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Durchführung der praktischen Prüfung
Prüfarbeit
§ 10. (1) Die Prüfarbeit hat zu umfassen:Paragraph 10, (1) Die Prüfarbeit hat zu umfassen:
eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen sind:
Drehen oder Fräsen, Schleifen,
Zusammenbauen, Justieren, Prüfen;
die Erstellung eines einfachen Fertigungsprogrammes in Maschinensprache zur Herstellung von mechanischen Teilen (Fräsen und Drehen).
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Abschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in zwölf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. a eine Dauer von 10 Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. b eine Dauer von 2 Stunden zugrunde zu legen.Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Abschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in zwölf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Absatz eins, Litera a, eine Dauer von 10 Stunden und der Arbeit gemäß Absatz eins, Litera b, eine Dauer von 2 Stunden zugrunde zu legen.
(3)Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach 13, bei Entfall von Teilen der mechanischen Prüfarbeit gemäß Abs. 5 nach acht Arbeitsstunden zu beenden.Die Prüfarbeit ist nach 13, bei Entfall von Teilen der mechanischen Prüfarbeit gemäß Absatz 5, nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
bei der mechanischen Prüfarbeit:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
Winkeligkeit und Ebenheit,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte;
beim Erstellen des Fertigungsprogramms:
richtiges Erstellen nach vorgegebenen Unterlagen, Maßhaltigkeit und richtige Funktionsfähigkeit der herzustellenden Teile,
Wirtschaftlichkeit,
fachgerechte Arbeit.
(5)Absatz 5,Wenn der Prüfling die erfolgreiche Absolvierung der Teilprüfung nachweist, ist bei der mechanischen Prüfarbeit das Schwergewicht auf das Zusammenbauen, Justieren und Prüfen zu legen. Hiebei sind vorgefertigte Teile zu verwenden, die vom Prüfling endzufertigen bzw. anzupassen sind. Der mechanischen Prüfarbeit ist in diesem Fall eine Dauer von 5 1/2 Stunden zugrunde zu legen.
Dokumentnummer
NOR12076373
Alte Dokumentnummer
N5198911922F