Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Werkzeugmechaniker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 308/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/1997Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Wiederholungsprüfung
§ 16. (1) Die Abschlußprüfung kann wiederholt werden.Paragraph 16, (1) Die Abschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2)Absatz 2,Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Abschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3)Absatz 3,Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nichtgenügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Abschlußprüfung abgelegt werden.
Dokumentnummer
NOR12076379
Alte Dokumentnummer
N5198911928F