Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Werkzeugmechaniker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 308/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/1997Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT
Teilprüfung
Gliederung
§ 17. (1) Nach dem 2. Lehrjahr ist eine Teilprüfung abzulegen. Sie umfaßt die Ausbildungsinhalte des 1. und 2. Lehrjahres und besteht aus einer praktischen und theoretischen Prüfung.Paragraph 17, (1) Nach dem 2. Lehrjahr ist eine Teilprüfung abzulegen. Sie umfaßt die Ausbildungsinhalte des 1. und 2. Lehrjahres und besteht aus einer praktischen und theoretischen Prüfung.
(2)Absatz 2,Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
(3)Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
(4)Absatz 4,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling in den Gegenständen des Fachunterrichts die erfolgreiche Absolvierung der
2. Klasse der fachlichen Berufsschule nachweist.
Dokumentnummer
NOR12076380
Alte Dokumentnummer
N5198911929F