Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.07.1989 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 308/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.07.198930.06.1997 BGBl. Nr. 308/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Werkzeugmechaniker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.07.1989BGBl. Nr. 308/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/1997

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der theoretischen Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 20, (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.

  1. Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Ausbildungsstand, dem Zweck der Teilprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
  3. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Gesetzesnummer

10007011

Dokumentnummer

NOR12076383

Alte Dokumentnummer

N5198911932F