Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Werkzeugmechaniker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 308/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/1997Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachrechnen
§ 22. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:Paragraph 22, (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,
(2)Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu beenden.
Dokumentnummer
NOR12076385
Alte Dokumentnummer
N5198911934F