Kurztitel
Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Werkzeugmechaniker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 308/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/1997Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 1997,
Text
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
Zusatzprüfung
§ 24. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung bzw. Abschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenelektriker, Anlagenmonteur, Betriebselektriker, Dreher, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom, Feinmechaniker, Kälteanlagentechniker, Maschinenmechaniker, Maschinenschlosser, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Prozeßleittechniker, Schlosser, Textilmechaniker, Werkzeugmacher oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit'' und „Fachgespräch'' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 10, 11 und 16. Paragraph 24, Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung bzw. Abschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenelektriker, Anlagenmonteur, Betriebselektriker, Dreher, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom, Feinmechaniker, Kälteanlagentechniker, Maschinenmechaniker, Maschinenschlosser, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Prozeßleittechniker, Schlosser, Textilmechaniker, Werkzeugmacher oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit'' und „Fachgespräch'' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 10, 11 und 16,
Schlagworte
Elektromaschinenbauer, Meßmechaniker