Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
01.07.1989 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 308/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2501.07.198930.06.1997 BGBl. Nr. 308/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Werkzeugmechaniker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.07.1989BGBl. Nr. 308/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/1997

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Teil 5:

Berichtspflicht

Paragraph 25, (1) Lehrberechtigte, die Lehrlinge im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs ausbilden, haben hinsichtlich dieser Lehrlinge jährlich Berichte über den Stand an vermittelten Fertigkeiten und Kenntnissen sowie über deren Anwendung durch den Lehrling im Betrieb an die Lehrlingsstelle zu erstatten. Die Lehrlingsstelle hat zur Erleichterung der Berichte den Lehrberechtigten entsprechende Vordrucke zur Verfügung zu stellen.

  1. Absatz 2,Die Berichte der Lehrberechtigten sind von der Lehrlingsstelle zu prüfen und samt Prüfungsergebnis dem Landes-Berufsausbildungsbeirat zu übermitteln. Dieser hat hiezu eine gutächtliche Äußerung und allfällige Vorschläge und Anregungen abzugeben.

Gesetzesnummer

10007011

Dokumentnummer

NOR12076388

Alte Dokumentnummer

N5198911937F