Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Abkommen Österreich - EWG - 3. Zusatzabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 564/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 564 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Dieses Protokoll Wird von den Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12076590
Alte Dokumentnummer
N5199010099L