Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kapitalanlage-Verordnung 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 602/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 3/1992Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 1. Dem Deckungsstock und der Kaution dürfen an der Wiener Börse nicht zum Handel zugelassene und gehandelte Pfand- und Kommunalbriefe (Kommunalschuldverschreibungen) und Kassenobligationen von im Inland zum Bankgeschäft berechtigten Banken gewidmet werden. Paragraph eins, Dem Deckungsstock und der Kaution dürfen an der Wiener Börse nicht zum Handel zugelassene und gehandelte Pfand- und Kommunalbriefe (Kommunalschuldverschreibungen) und Kassenobligationen von im Inland zum Bankgeschäft berechtigten Banken gewidmet werden.
Dokumentnummer
NOR12076592
Alte Dokumentnummer
N5199010109L