Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Abkommen Österreich - EWG - 2. Zusatzprotokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 563/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
Die Erhebung der Zölle, die in Österreich gemäß Artikel 3 des Zusatzprotokolls zum Abkommen auf die aus Spanien eingeführten Waren anwendbar sind, wird vollständig ausgesetzt, sobald diese Zölle 2 % des Zollwertes oder weniger betragen.
Absatz 1 gilt sinngemäß für die spezifischen Zollsätze, die 2 % des Zollwertes nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12076594
Alte Dokumentnummer
N5199010137L