Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EFTA - Anerkennung v Prüfungszeugnissen u Konformitätsnachweisen (P)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 593/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2013,
Typ
Vertrag – Multilateral
Langtitel
PROTOKOLL ÜBER DIE ANWENDUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG VON PRÜFUNGSZEUGNISSEN UND KONFORMITÄTSNACHWEISEN AUF DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN
StF: BGBl. Nr. 593/1990 (NR: GP XVII RV 1276 VV S. 152. BR: AB 3977 S. 533.)
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. August 1990 bei der Regierung Schwedens hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 2 mit 1. Oktober 1990 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. August 1990 bei der Regierung Schwedens hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 14, Absatz 2, mit 1. Oktober 1990 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Signatarstaaten des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Prüfzeugnissen und Konformitätsnachweisen und das Fürstentum Liechtenstein,
IM HINBLICK DARAUF, daß das Fürstentum Liechtenstein auf Grund des Vertrages vom 29.März 1923 mit der Schweiz eine Zollunion bildet und IM HINBLICK DARAUF, daß das Fürstentum Liechtenstein dem Wunsch Ausdruck gegeben hat, daß alle Bestimmungen des Übereinkommens auf Liechtenstein angewandt werden und zu diesem Zweck vorschlägt, der Schweiz, soweit dies notwendig ist, besondere Vollmachten zu erteilen,
HABEN FOLGENDES vereinbart:
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2013
Dokumentnummer
NOR11007131
Alte Dokumentnummer
N5199010217L