Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EFTA - Anerkennung v Prüfungszeugnissen u Konformitätsnachweisen (P)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 593/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2013Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2013,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Das Übereinkommen findet auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solang dieses mit der Schweiz eine Zollunion bildet und die Schweiz ein Vertragsstaat des Übereinkommens ist.
Für Zwecke dieses Übereinkommens wird das Fürstentum Liechtenstein durch die Schweiz vertreten.
Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Signatarstaaten des Übereinkommens und durch das Fürstentum Liechtenstein. Die Ratifikatiunsurkunden werden bei der Regierung Schwedens hinterlegt, die allen anderen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt.
Dieses Protokoll tritt in Kraft, sobald alle Vertragsstaaten ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt haben.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Protokoll unterzeichnet. GESCHEHEN in Tampere am 15. Juni 1988, in englischer Sprache, in einer einzigen Ausfertigung, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird, die eine beglaubigte Abschrift an alle anderen Vertragsparteien übermittelt.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2013
Dokumentnummer
NOR12076617
Alte Dokumentnummer
N5199010218L