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Art. 1

Fassungen
01.10.1990 bis 22.11.2002 — BGBl. Nr. 593/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.10.199022.11.2002 BGBl. Nr. 593/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EFTA - Anerkennung v Prüfungszeugnissen u Konformitätsnachweisen (P)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 593/1990

Außerkrafttretensdatum

22.11.2002aufgehoben durch BGBl. III Nr. 266/2013

Index

59/01 EFTA

Text

  1. Ziffer eins
    Das Übereinkommen findet auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solang dieses mit der Schweiz eine Zollunion bildet und die Schweiz ein Vertragsstaat des Übereinkommens ist.
  2. Ziffer 2
    Für Zwecke dieses Übereinkommens wird das Fürstentum Liechtenstein durch die Schweiz vertreten.
  3. Ziffer 3
    Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Signatarstaaten des Übereinkommens und durch das Fürstentum Liechtenstein. Die Ratifikatiunsurkunden werden bei der Regierung Schwedens hinterlegt, die allen anderen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt.
  4. Ziffer 4
    Dieses Protokoll tritt in Kraft, sobald alle Vertragsstaaten ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt haben.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Protokoll unterzeichnet. GESCHEHEN in Tampere am 15. Juni 1988, in englischer Sprache, in einer einzigen Ausfertigung, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird, die eine beglaubigte Abschrift an alle anderen Vertragsparteien übermittelt.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2013

Gesetzesnummer

10007018

Dokumentnummer

NOR12076617

Alte Dokumentnummer

N5199010218L