Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EFTA - Ratsprotokoll EFTA/C.SR 18/90
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 624/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 114/1995Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Beachte
zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos
Text
EUROPÄISCHE
FREIHANDELSASSOZIATION EFTA/W 16/90
Auslegung einzelner Bestimmungen des Anhangs B des Übereinkommens
Gebrauchte Waren - Nachweis der Ursprungseigenschaft
Anläßlich seiner vierten Tagung im Jahre 1990 hat das Komitee der Ursprungs- und Zollexperten die im Dokument EFTA/OC/W 4/90 enthaltene Sekretariatsnote besprochen.
Das Komitee ist übereingekommen, nachstehende Auslegung zu empfehlen:
„11.a. Artikel 8 Abs. 1 - Urkundlicher Nachweis für gebrauchte„11.a. Artikel 8 Absatz eins, - Urkundlicher Nachweis für gebrauchte
Waren
Ursprungsnachweise können auch für gebrauchte oder andere Waren ausgestellt werden, bei denen die sonst üblichen Belege nicht mehr verfügbar sind, weil zwischen dem Zeitpunkt der Herstellung oder der Einfuhr und dem Zeitpunkt der Ausfuhr bereits eine beträchtliche Zeitspanne liegt, vorausgesetzt daß
der Zeitpunkt der Herstellung oder der Einfuhr vor der Zeitspanne liegt, für die von Unternehmern nach den entsprechenden gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Ausfuhrlandes Aufzeichnungen und Belege aufbewahrt werden müssen;
die Ursprungseigenschaft der Waren auf Grund anderer Nachweise glaubhaft ist, wie zB der Erklärung des Herstellers oder eines anderen tätig gewordenen Unternehmers, eines Sachverständigengutachtens, durch Kennzeichnung der Waren oder sonstige Beschreibungen, die auf den Ursprung hinweisen usw.;
nichts darauf hindeutet, daß die Waren nicht den Erfordernissen der Ursprungsregeln entsprechen, wie zB daß die Waren in der Zwischenzeit nicht außerhalb des EFTA-EG Freihandelsraumes verwendet worden sind.''
Bezugnehmend auf die vom Rat eingeführte Vorgangsweise
betreffend die Auslegung der Ursprungsregeln (siehe EFTA/CJC.SR 11/82; insbesondere Abs. 5 c)), empfiehlt das Komitee der Ursprungs- und Zollexperten dem Rat, die Interpretation zu bestätigen und das Sekretariat mit der Veröffentlichung zu beauftragen.betreffend die Auslegung der Ursprungsregeln (siehe EFTA/CJC.SR 11/82; insbesondere Absatz 5, c)), empfiehlt das Komitee der Ursprungs- und Zollexperten dem Rat, die Interpretation zu bestätigen und das Sekretariat mit der Veröffentlichung zu beauftragen.
Der Rat wird ersucht,
die Interpretation gemäß obigem Absatz 2 zu bestätigen,
das Sekretariat mit der Veröffentlichung zu beauftragen.
Schlagworte
Ursprungsexperte
Dokumentnummer
NOR12076621
Alte Dokumentnummer
N5199010277L