Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
06.10.1990 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 624/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 106.10.199031.12.1994 BGBl. Nr. 624/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 114/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EFTA - Ratsprotokoll EFTA/C.SR 18/90

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

06.10.1990BGBl. Nr. 624/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 114/1995

Index

59/01 EFTA

Beachte

zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos

Text

EUROPÄISCHE

FREIHANDELSASSOZIATION EFTA/W 16/90

Auslegung einzelner Bestimmungen des Anhangs B des Übereinkommens

Gebrauchte Waren - Nachweis der Ursprungseigenschaft

  1. Ziffer eins
    Anläßlich seiner vierten Tagung im Jahre 1990 hat das Komitee der Ursprungs- und Zollexperten die im Dokument EFTA/OC/W 4/90 enthaltene Sekretariatsnote besprochen.
  2. Ziffer 2
    Das Komitee ist übereingekommen, nachstehende Auslegung zu empfehlen:
    „11.a. Artikel 8 Absatz eins, - Urkundlicher Nachweis für gebrauchte
    Waren
    Ursprungsnachweise können auch für gebrauchte oder andere Waren ausgestellt werden, bei denen die sonst üblichen Belege nicht mehr verfügbar sind, weil zwischen dem Zeitpunkt der Herstellung oder der Einfuhr und dem Zeitpunkt der Ausfuhr bereits eine beträchtliche Zeitspanne liegt, vorausgesetzt daß
    • Strichaufzählung
      der Zeitpunkt der Herstellung oder der Einfuhr vor der Zeitspanne liegt, für die von Unternehmern nach den entsprechenden gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Ausfuhrlandes Aufzeichnungen und Belege aufbewahrt werden müssen;
    • Strichaufzählung
      die Ursprungseigenschaft der Waren auf Grund anderer Nachweise glaubhaft ist, wie zB der Erklärung des Herstellers oder eines anderen tätig gewordenen Unternehmers, eines Sachverständigengutachtens, durch Kennzeichnung der Waren oder sonstige Beschreibungen, die auf den Ursprung hinweisen usw.;
    • Strichaufzählung
      nichts darauf hindeutet, daß die Waren nicht den Erfordernissen der Ursprungsregeln entsprechen, wie zB daß die Waren in der Zwischenzeit nicht außerhalb des EFTA-EG Freihandelsraumes verwendet worden sind.''
  3. Ziffer 3
    Bezugnehmend auf die vom Rat eingeführte Vorgangsweise
betreffend die Auslegung der Ursprungsregeln (siehe EFTA/CJC.SR 11/82; insbesondere Absatz 5, c)), empfiehlt das Komitee der Ursprungs- und Zollexperten dem Rat, die Interpretation zu bestätigen und das Sekretariat mit der Veröffentlichung zu beauftragen.
  1. Ziffer 4
    Der Rat wird ersucht,
    1. Litera a
      die Interpretation gemäß obigem Absatz 2 zu bestätigen,
    2. Litera b
      das Sekretariat mit der Veröffentlichung zu beauftragen.

Schlagworte

Ursprungsexperte

Gesetzesnummer

10007019

Dokumentnummer

NOR12076621

Alte Dokumentnummer

N5199010277L