Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 29/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 599/1994Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer
§ 10. (1) In jeder im § 9 genannten Betriebsstätte muß mindestens ein ArbeitnehmerParagraph 10, (1) In jeder im Paragraph 9, genannten Betriebsstätte muß mindestens ein Arbeitnehmer
mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse gemäß § 7 Abs. 1 odermit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse gemäß Paragraph 7, Absatz eins, oder
mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit reisebüroähnlicher Art wie insbesondere im Rahmen einer nicht auf Grund einer Konzession gemäß § 208 GewO 1973 tätigen Fremdenverkehrsorganisationmit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit reisebüroähnlicher Art wie insbesondere im Rahmen einer nicht auf Grund einer Konzession gemäß Paragraph 208, GewO 1973 tätigen Fremdenverkehrsorganisation
nachzuweisen sind, regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sein.
(2)Absatz 2,Der im Abs. 1 genannte Arbeitnehmer muß außerdem über Kenntnisse der englischen Sprache verfügen, die ihn befähigen, Kundengespräche einschließlich Kundenberatungen in englischer Sprache zu führen sowie in englischer Sprache zu korrespondieren.Der im Absatz eins, genannte Arbeitnehmer muß außerdem über Kenntnisse der englischen Sprache verfügen, die ihn befähigen, Kundengespräche einschließlich Kundenberatungen in englischer Sprache zu führen sowie in englischer Sprache zu korrespondieren.
(3)Absatz 3,Den Abs. 1 und 2 wird auch durch eine Person, die nicht Arbeitnehmer ist, ansonsten jedoch den Erfordernissen der Abs. 1 und 2 entspricht, oder durch den Gewerbetreibenden, den Geschäftsführer oder den Filialgeschäftsführer, wenn sie regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sind, Rechnung getragen.Den Absatz eins und 2 wird auch durch eine Person, die nicht Arbeitnehmer ist, ansonsten jedoch den Erfordernissen der Absatz eins und 2 entspricht, oder durch den Gewerbetreibenden, den Geschäftsführer oder den Filialgeschäftsführer, wenn sie regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sind, Rechnung getragen.
Schlagworte
Fachkenntnisse
Dokumentnummer
NOR12076674
Alte Dokumentnummer
N5199010504J