Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 29/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 599/1994Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer
§ 14. (1) In jeder im § 12 genannten Betriebsstätte müssen mindestens zwei ArbeitnehmerParagraph 14, (1) In jeder im Paragraph 12, genannten Betriebsstätte müssen mindestens zwei Arbeitnehmer
mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse gemäß § 3 Abs. 1 odermit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder
mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder über den erfolgreichen Besuch einer von Z 1 nicht erfaßten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe ersetzt wird,mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder über den erfolgreichen Besuch einer von Ziffer eins, nicht erfaßten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe ersetzt wird,
nachzuweisen sind, regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sein.
(2)Absatz 2,Über die im Abs. 1 festgelegten Erfordernisse hinaus mußÜber die im Absatz eins, festgelegten Erfordernisse hinaus muß
zumindest einer der im Abs. 1 genannten Arbeitnehmer über Kenntnisse der englischen Sprache verfügen, die ihn befähigen, Kundengespräche einschließlich Kundenberatungen in englischer Sprache zu führen, sowie den Inhalt brancheneinschlägiger englischer Schriftstücke, wie Zeitschriften und Broschüren, ohne Schwierigkeiten zu erfassen undzumindest einer der im Absatz eins, genannten Arbeitnehmer über Kenntnisse der englischen Sprache verfügen, die ihn befähigen, Kundengespräche einschließlich Kundenberatungen in englischer Sprache zu führen, sowie den Inhalt brancheneinschlägiger englischer Schriftstücke, wie Zeitschriften und Broschüren, ohne Schwierigkeiten zu erfassen und
zumindest einer der im Abs. 1 genannten Arbeitnehmer über Fachkenntnisse verfügen, die durch Zeugnisse überzumindest einer der im Absatz eins, genannten Arbeitnehmer über Fachkenntnisse verfügen, die durch Zeugnisse über
eine zweijährige fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 3 in einem auf Grund einer unbeschränkten Konzession gemäß § 208 Abs. 1 GewO 1973 betriebenen Unternehmen (Reisebüro) odereine zweijährige fachliche Tätigkeit im Sinne des Absatz 3, in einem auf Grund einer unbeschränkten Konzession gemäß Paragraph 208, Absatz eins, GewO 1973 betriebenen Unternehmen (Reisebüro) oder
eine dreijährige fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 3 in einem auf Grund einer Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß § 208 Abs. 3 Z 1b GewO 1973 betriebenen Unternehmen odereine dreijährige fachliche Tätigkeit im Sinne des Absatz 3, in einem auf Grund einer Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer eins b, GewO 1973 betriebenen Unternehmen oder
eine vierjährige fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 3 in einem auf Grund einer Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß § 208 Abs. 3 Z 1 GewO 1973 betriebenen Unternehmeneine vierjährige fachliche Tätigkeit im Sinne des Absatz 3, in einem auf Grund einer Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer eins, GewO 1973 betriebenen Unternehmen
nachzuweisen sind.
(3)Absatz 3,Fachliche Tätigkeit (Abs. 2 Z 2) ist eine Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs. 2 GewO 1973, die verantwortungsvoll ist und in der Regel ohne Weisung oder Aufsicht ausgeführt wird.Fachliche Tätigkeit (Absatz 2, Ziffer 2,) ist eine Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1973, die verantwortungsvoll ist und in der Regel ohne Weisung oder Aufsicht ausgeführt wird.
(4)Absatz 4,Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, ansonsten jedoch den Erfordernissen der Abs. 1 und 2 entsprechen, sowie der Gewerbetreibende, der Geschäftsführer oder der Filialgeschäftsführer, wenn sie regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sind, sind auf die vorgeschriebene Anzahl von Arbeitnehmern anzurechnen.Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, ansonsten jedoch den Erfordernissen der Absatz eins und 2 entsprechen, sowie der Gewerbetreibende, der Geschäftsführer oder der Filialgeschäftsführer, wenn sie regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sind, sind auf die vorgeschriebene Anzahl von Arbeitnehmern anzurechnen.
Schlagworte
Fachkenntnisse
Dokumentnummer
NOR12076678
Alte Dokumentnummer
N5199010508J