Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 29/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 599/1994Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16aParagraph 16 a
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
03.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 599/1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Va. ABSCHNITTrömisch fünf a. ABSCHNITT
Informationspflichten
Geltungsbereich
§ 16a.Paragraph 16 a,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen der §§ 16b bis 16e finden auf Pauschalreisen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen, Anhang XIX Z 7) rezipierten Fassung Anwendung.Die Bestimmungen der Paragraphen 16 b bis 16 e finden auf Pauschalreisen im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen, Anhang römisch neunzehn Ziffer 7,) rezipierten Fassung Anwendung.
(2)Absatz 2,Unter einer Pauschalreise im Sinne der im Abs. 1 genannten Richtlinie ist zu verstehen: die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:Unter einer Pauschalreise im Sinne der im Absatz eins, genannten Richtlinie ist zu verstehen: die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:
andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.
Anmerkung
ÜR: Art. II Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 719/1993
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2025
Dokumentnummer
NOR12081548
Alte Dokumentnummer
N5199330690J