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§ 16a

Fassungen
01.01.1994 bis 03.08.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16a01.01.199403.08.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 599/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

03.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 599/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

römisch fünf a. ABSCHNITT

Informationspflichten

Geltungsbereich

Paragraph 16 a,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Paragraphen 16 b bis 16 e finden auf Pauschalreisen im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen, Anhang römisch neunzehn Ziffer 7,) rezipierten Fassung Anwendung.
  2. Absatz 2,Unter einer Pauschalreise im Sinne der im Absatz eins, genannten Richtlinie ist zu verstehen: die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:
    1. Litera a
      Beförderung
    2. Litera b
      Unterbringung
    3. Litera c
      andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.

Anmerkung

ÜR: Art. II Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 719/1993

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2025

Gesetzesnummer

10007024

Dokumentnummer

NOR12081548

Alte Dokumentnummer

N5199330690J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/29/P16a/NOR12081548