Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 29/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 599/1994Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 18. (1) Auf Grund der Reisebureauverordnung 1935 erlangte Konzessionen gelten als im § 1 genannte Konzessionen, wenn sie zumindest fürParagraph 18, (1) Auf Grund der Reisebureauverordnung 1935 erlangte Konzessionen gelten als im Paragraph eins, genannte Konzessionen, wenn sie zumindest für
die unbeschränkte Berechtigung nach § 2 lit. b „Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten'' unddie unbeschränkte Berechtigung nach Paragraph 2, Litera b, „Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten'' und
die Berechtigung nach § 2 lit. a „Ausgabe von Fahrkarten (auch Anweisungen auf Schlafwagenplätze u. dgl.) in- und ausländischer Verkehrsunternehmungen jeder Art'' (jedoch nicht beschränkt auf die Ausgabe von Fahrkarten für Kraftwagenfahrten)die Berechtigung nach Paragraph 2, Litera a, „Ausgabe von Fahrkarten (auch Anweisungen auf Schlafwagenplätze u. dgl.) in- und ausländischer Verkehrsunternehmungen jeder Art'' (jedoch nicht beschränkt auf die Ausgabe von Fahrkarten für Kraftwagenfahrten)
erteilt wurden.
(2)Absatz 2,Auf Grund der Reisebureauverordnung 1935 erlangte Konzessionen, die für
im Abs. 1 dieses Paragraphen genannte Berechtigungen, jedoch mit gegenüber Abs. 1 dieses Paragraphen eingeschränktem Berechtigungsumfang, erteilt wurden, ohne Rücksicht darauf, ob diese Konzessionen auch beschränkte oder unbeschränkte Berechtigungen gemäß § 2 lit. d „Ausgabe von Hotelanweisungen'' umfassen, oderim Absatz eins, dieses Paragraphen genannte Berechtigungen, jedoch mit gegenüber Absatz eins, dieses Paragraphen eingeschränktem Berechtigungsumfang, erteilt wurden, ohne Rücksicht darauf, ob diese Konzessionen auch beschränkte oder unbeschränkte Berechtigungen gemäß Paragraph 2, Litera d, „Ausgabe von Hotelanweisungen'' umfassen, oder
wenn auch beschränkte Berechtigungen gemäß § 2 lit. d „Ausgabe von Hotelanweisungen'' erteilt wurden, sofern der Berechtigungsumfang weiter ist als der Umfang gemäß § 208 Abs. 3 Z 2 GewO 1973,wenn auch beschränkte Berechtigungen gemäß Paragraph 2, Litera d, „Ausgabe von Hotelanweisungen'' erteilt wurden, sofern der Berechtigungsumfang weiter ist als der Umfang gemäß Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer 2, GewO 1973,
gelten als im § 5 genannte Konzessionen.gelten als im Paragraph 5, genannte Konzessionen.
(3)Absatz 3,Inhaber von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erteilten Konzessionen mit der Teilberechtigung gemäß § 208 Abs. 3 Z 1 b GewO 1973 sind bis einschließlich 31. Juli 1990 von der Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung befreit.Inhaber von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erteilten Konzessionen mit der Teilberechtigung gemäß Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer eins, b GewO 1973 sind bis einschließlich 31. Juli 1990 von der Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung befreit.
(4)Absatz 4,Gewerbetreibende im Sinne des § 16 Abs. 1 sind von der Einhaltung der Vorschriften des § 16 Abs. 1 bis 3 solange befreit, als ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Verwendung stehenden entsprechend detaillierten Werbeunterlagen Gültigkeit haben.Gewerbetreibende im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, sind von der Einhaltung der Vorschriften des Paragraph 16, Absatz eins bis 3 solange befreit, als ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Verwendung stehenden entsprechend detaillierten Werbeunterlagen Gültigkeit haben.
Dokumentnummer
NOR12076682
Alte Dokumentnummer
N5199010512J