Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.02.1990 bis 03.08.1994 — BGBl. Nr. 29/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.02.199003.08.1994 BGBl. Nr. 29/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 599/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.02.1990BGBl. Nr. 29/1990

Außerkrafttretensdatum

03.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 599/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

Ausübungsvorschriften für das auf Grund einer Konzession mit der

Teilberechtigung gemäß Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer eins, GewO 1973 ausgeübte

Reisebürogewerbe

Vorschriften über fernmeldetechnische Einrichtungen und über den für

den Kundenverkehr bestimmten Arbeitsplatz

Paragraph 5, Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung für das Reisebürogewerbe gemäß Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer eins, GewO 1973 betrieben wird, muß mit mindestens einer allein auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung an das öffentliche Fernsprechnetz mit einer Fernsprecheinrichtung angeschlossen sein, es sei denn, daß der Gewerbetreibende durch eine schriftliche Bestätigung des Telgraphenbauamtes Anmerkung, richtig: Telegraphenbauamtes) nachweist, daß dieser Anschluß aus technischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden kann.

Gesetzesnummer

10007024

Dokumentnummer

NOR12076669

Alte Dokumentnummer

N5199010499J