Kurztitel
Landeshauptmänner - Erteilung von Ausfuhr- und Einfuhrbewilligungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 89/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 392/1991Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1991,
Text
§ 2. (1) Die im § 1 genannten Landeshauptmänner werden ermächtigt, entgeltliche Rechtsgeschäfte, welche die Ausfuhr von nachstehenden, in der Anlage A 2 zum Außenhandelsgesetz 1984 angeführten Waren zum Gegenstand haben, zu genehmigen, wenn der Warenwert je Rechtsgeschäft 1 Million Schilling nicht übersteigt:Paragraph 2, (1) Die im Paragraph eins, genannten Landeshauptmänner werden ermächtigt, entgeltliche Rechtsgeschäfte, welche die Ausfuhr von nachstehenden, in der Anlage A 2 zum Außenhandelsgesetz 1984 angeführten Waren zum Gegenstand haben, zu genehmigen, wenn der Warenwert je Rechtsgeschäft 1 Million Schilling nicht übersteigt:
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TARIF
Nr./UNr. Warenbezeichnung
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0709 - - Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:
(50) - Pilze und Trüffeln:
51 - - Pilze
B - andere
(2)Absatz 2,Von der Ermächtigung nach Abs. 1 sind entgeltliche Rechtsgeschäfte, welche die Ausfuhr von Waren in eine Zollfreizone (§ 173 Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 664) zum Gegenstand haben, ausgenommen.Von der Ermächtigung nach Absatz eins, sind entgeltliche Rechtsgeschäfte, welche die Ausfuhr von Waren in eine Zollfreizone (Paragraph 173, Zollgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 664) zum Gegenstand haben, ausgenommen.