Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landeshauptmänner - Erteilung von Ausfuhr- und Einfuhrbewilligungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 89/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 392/1991Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 3. Weiters werden die Landeshauptmänner der in § 1 genannten Länder ermächtigt, für jene Obst- und Gemüsesorten, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in Vollziehung des Außenhandelsgesetzes 1984 eine mengenmäßig unbeschränkte Einfuhr zugelassen hat, die Geltungsdauer der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ausgestellten Einfuhrbewilligungen zu verlängern, wenn der Endtermin für die mengenmäßig unbeschränkte Einfuhr erstreckt wird. Paragraph 3, Weiters werden die Landeshauptmänner der in Paragraph eins, genannten Länder ermächtigt, für jene Obst- und Gemüsesorten, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in Vollziehung des Außenhandelsgesetzes 1984 eine mengenmäßig unbeschränkte Einfuhr zugelassen hat, die Geltungsdauer der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ausgestellten Einfuhrbewilligungen zu verlängern, wenn der Endtermin für die mengenmäßig unbeschränkte Einfuhr erstreckt wird.
Dokumentnummer
NOR12076686
Alte Dokumentnummer
N5199010565J