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Art. 1

Fassungen
05.11.1989 bis 14.11.1997 — BGBl. Nr. 46/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 105.11.198914.11.1997 BGBl. Nr. 46/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 5/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GATT - Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

05.11.1989BGBl. Nr. 46/1990

Außerkrafttretensdatum

14.11.1997aufgehoben durch BGBl. III Nr. 5/1998

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

(Übersetzung)

An den Generaldirektor des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

Genf

Wien, 15. 9. 1989

Unter Bezugnahme auf Artikel römisch neun, Zif. 5, Litera a,, des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, *1) übermittelt Österreich eine Anzahl von Berichtigungen rein formeller Art in den Listen der Österreichischen Beschaffungsstellen, welche in Artikel römisch eins, Absatz 1, Litera c,, angeführt sind (Beilage).

Diese Notifikation beinhaltet lediglich Änderungen bei den Bezeichnungen von Bundesministerien und kleinere organisatorische Änderungen sowie Übersetzungsverbesserungen. Ein typisches Beispiel stellt die Zusammenlegung von zwei Bundesministerien, die in den Punkten 3 und 6 angeführt sind, zu einer Neubenennung dar.

Keine dieser notifizierten Änderungen beschränkt den Umfang der dem Kodex unterliegenden Beschaffungsstellen oder ändert die Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten in irgendeiner Weise.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

An den Generaldirektor des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

Genf

Wien, 15. 9. 1989

Unter Bezugnahme auf Artikel römisch neun, Zif. 5, Litera a,, des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen übermittelt Österreich die ins Harmonisierte System transponierte Liste der Warengruppen, die vom Bundesministerium für Landesverteidigung beschafft werden und dem Übereinkommen unterliegen und welche im Anhang römisch eins, Teil römisch zwei, ÖSTERREICH angeführt sind (Beilage).

Am 1. Jänner 1988 trat das Österreichische Zolltarifgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987,, das auf dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren, Bundesgesetzblatt Nr. 553 aus 1987,, basiert, in Kraft.

In diesem Zusammenhang war es notwendig, die im Anhang römisch eins, ÖSTERREICH, Teil römisch zwei genannten Waren in die neue Nomenklatur zu transponieren.

Durch die umfangreicheren Warenspezifikationen im Harmonisierten System gegenüber dem CCCN, ergeben sich zusätzliche Transpositionen als Ausnahmen, wobei jedoch der materielle Umfang linear beibehalten wurde.

Dies ist insbesondere bei den neuen Tarifkapiteln 28, 29, 38, 39, 40, 84, 85 und 87 der Fall.

Die im Kapitel 82 angeführte Ausnahme „aus 82.08“ der CCCN wurde anläßlich der Transponierung korrigiert, da diese entsprechend der angegebenen Warenbezeichnung Erzeugnisse der Tarifnummer 82.05 der CCCN hätte lauten müssen.

ÖSTERREICH behält sich vor, allfällige Transponierungsunstimmigkeiten und daraus resultierende materielle Auswirkungen zu einem späteren Zeitpunkt zu notifizieren.

Keine dieser notifizierten Änderungen sowie Verbesserungen bei der Übersetzung beschränkt den Umfang der Warengruppen, die vom Bundesministerium für Landesverteidigung beschafft werden und dem Übereinkommen unterliegen, oder ändert die Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten in irgendeiner Weise.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generaldirektor, den Ausdruck

meiner vorzüglichen Hochachtung.

Beilage

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1981,

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2016

Gesetzesnummer

10007027

Dokumentnummer

NOR12076690

Alte Dokumentnummer

N5199010634H