Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung eines Warenkontingentes in der Einfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 1.Paragraph eins,
Für die Einfuhr von frischen, gekühlten, gefrorenen Hühnern, auch in Stücken, auch gesalzen, aber nicht geräuchert, lediglich mit Geruchs- oder Geschmackstoffen (zB Gewürzen) zubereitet, aus der Unternummer 1602 39 des Zolltarifs wird ein mengenmäßiges Einfuhrkontingent in Höhe von 1 100 Tonnen festgelegt. Im Rahmen dieses Kontingentes werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erteilt.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Dokumentnummer
NOR12076697
Alte Dokumentnummer
N5199010701H