Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung eines Warenkontingentes in der Einfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Verteilung des Kontingents erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984. Das Kontingent wird auf der Grundlage aller nach dem 15. März 1990 eingelangten und am 30. März 1990 vorliegenden Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind, verteilt.
(2)Absatz 2,Über Antrag sind Einfuhrbewilligungen für 95 vH des Kontingents Antragstellern, die in der Zeit vom 1. Oktober 1988 bis 30. September 1989 nachweislich Einfuhren der im § 1 genannten Waren getätigt haben, zu erteilen. Der Nachweis der Einfuhren hat durch Vorlage der zollamtlichen Bestätigung (Anmeldung) und Rechnung zu erfolgen.Über Antrag sind Einfuhrbewilligungen für 95 vH des Kontingents Antragstellern, die in der Zeit vom 1. Oktober 1988 bis 30. September 1989 nachweislich Einfuhren der im Paragraph eins, genannten Waren getätigt haben, zu erteilen. Der Nachweis der Einfuhren hat durch Vorlage der zollamtlichen Bestätigung (Anmeldung) und Rechnung zu erfolgen.
(3)Absatz 3,5 vH des Kontingents wird auf der Grundlage aller am 30. März 1990 vorliegenden Anträge jener Antragsteller verteilt, die in der Zeit vom 1. Oktober 1988 bis 30. September 1989 keine Einfuhren der im § 1 genannten Waren getätigt haben.5 vH des Kontingents wird auf der Grundlage aller am 30. März 1990 vorliegenden Anträge jener Antragsteller verteilt, die in der Zeit vom 1. Oktober 1988 bis 30. September 1989 keine Einfuhren der im Paragraph eins, genannten Waren getätigt haben.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Dokumentnummer
NOR12076698
Alte Dokumentnummer
N5199010702H