Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
15.03.1990 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 147/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 315.03.199031.12.2018 BGBl. Nr. 147/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung eines Warenkontingentes in der Einfuhr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

15.03.1990BGBl. Nr. 147/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet die in den Anträgen nach Paragraph 2, enthaltene Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingentanteil Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.
  2. Absatz 2,Übersteigt die Summe aller im relevanten Bezugszeitraum 1. Oktober 1988 bis 30. September 1989 nachweislich getätigten Einfuhren von in Paragraph eins, genannten Waren die Gesamtmenge des Kontingentanteiles gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, werden die für die Kontingentverteilung maßgeblichen Vorbezüge in jenem Ausmaß gekürzt, in dem die Summe der jeweiligen Vorbezüge den vorgesehenen Kontingentanteil gemäß Paragraph 2, Absatz 2, übersteigt.
  3. Absatz 3,Übersteigt die in den Anträgen nach Paragraph 2, Absatz 3, enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingentanteils gemäß Paragraph 2, Absatz 3,, ist dieser Kontingentanteil durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest dieses Kontingentanteils ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentanteils auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
  4. Absatz 4,Ist ein Kontingentanteil auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den Absatz eins bis 3 nicht erschöpft, werden nach dem 30. März 1990 einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller in der Zeit vom 1. Oktober 1988 bis 30. September 1989 Einfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentanteils übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 3, auf die Antragsteller aufzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10007029

Dokumentnummer

NOR12076699

Alte Dokumentnummer

N5199010703H