Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung eines Warenkontingentes in der Einfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Bewilligungen im Rahmen dieser Verordnung sind nach Ausnützung unverzüglich dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingentanteil zuzuweisen und nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 zur Verteilung zu bringen.Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingentanteil zuzuweisen und nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz 4, zur Verteilung zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Dokumentnummer
NOR12076700
Alte Dokumentnummer
N5199010704H