Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
28.02.1990 bis 31.01.1993 — BGBl. Nr. 114/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 328.02.199031.01.1993 BGBl. Nr. 114/1990 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Export bestimmter Textilerzeugnisse aus Hongkong nach Österreich (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1990,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

28.02.1990BGBl. Nr. 114/1990

Außerkrafttretensdatum

31.01.1993

Index

59/11 Textilabkommen

Text

Anhang römisch drei

Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 5 und zur Erleichterung der Durchführung des Absatzes 25 dieser Vereinbarung treffen Österreich und Hongkong die folgenden Verwaltungsregelungen:

  1. Litera a
    Zwecks Vorlage an Österreich zur Begründung eines Antrages auf Ausstellung einer entsprechenden Einfuhrbewilligung verliert eine Ausfuhrbewilligung nach Ablauf von einhundertzwanzig Tagen ab dem Datum der Ausstellung der Ausfuhrbewilligung ihre Gültigkeit. Alle Ausfuhrbewilligungen betreffend beschränkte Positionen werden mit einem diesbezüglichen Vermerk versehen;
  2. Litera b
    Österreich wird Hongkong in monatlichen Zeitabständen eine Aufstellung der zur Begründung von Einfuhrbewilligungsanträgen vorgelegten Ausfuhrbewilligungen unter Angabe der durch jede entsprechende Einfuhrbewilligung abgedeckten Menge zur Verfügung stellen;
  3. Litera c
    hinsichtlich der Ausfuhrbewilligungen, deren vorstehend unter a) angeführte Gültigkeitsdauer von einhundertzwanzig Tagen abgelaufen ist und die in dem von Österreich gemäß vorstehendem Absatz b) zur Verfügung gestellten Aufstellungen nicht aufscheinen, wird Hongkong Österreich, sobald wie möglich, die Nummern von solchen Ausfuhrbewilligungen und die durch jede Ausfuhrbewilligung abgedeckte Menge mit dem Hinweis darauf bekanntgeben, daß diese Mengen Hongkong zur neuerlichen Verwendung wieder gutgeschrieben werden, wenn von Österreich innerhalb von sechs Wochen ab dem Datum einer solchen Bekanntgabe keine Rückäußerung einlangt.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2026

Gesetzesnummer

10007030

Dokumentnummer

NOR12076706

Alte Dokumentnummer

N5199010777J