Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
28.02.1990 bis 31.01.1993 — BGBl. Nr. 114/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 128.02.199031.01.1993 BGBl. Nr. 114/1990 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Export bestimmter Textilerzeugnisse aus Hongkong nach Österreich (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1990,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

28.02.1990BGBl. Nr. 114/1990

Außerkrafttretensdatum

31.01.1993

Index

59/11 Textilabkommen

Text

Einleitung

  1. Ziffer eins
    Diese Vereinbarung legt die Maßnahmen fest, die zwischen Hongkong und Österreich hinsichtlich der Exporte von bestimmten Textilerzeugnissen von Hongkong nach Österreich vereinbart wurden.
  2. Ziffer 2
    Diese Maßnahmen wurden unter Bedachtnahme auf das Abkommen über den Internationalen Handel mit Textilien in der Fassung des Verlängerungsprotokolls vom 31. Juli 1986 *1) und insbesondere auf Artikel 4 des Abkommens getroffen.

Geltungsbereich

  1. Ziffer 3
    Diese Maßnahmen finden auf Exporte der in den Anhängen römisch eins und römisch zwei angeführten Textilerzeugnisse von Hongkong nach Österreich Anwendung.

Beschränkungsdauer

  1. Ziffer 4
    Diese Maßnahmen finden für die Zeiträume 1. Februar 1990 bis 31. Jänner 1991, 1. Februar 1991 bis 31. Jänner 1992 und 1. Februar 1992 bis 31. Jänner 1993 Anwendung.

Beschränkungsmenge

  1. Ziffer 5
    Hongkong wird Exporte der in Anhang römisch eins angeführten Erzeugnisse vorbehaltlich der nachstehenden Absätze 8 bis 13 sowie 25 auf die in den Spalten e), f) und g) angegebenen Mengen während der dort bezeichneten Zeiträume beschränken.
  2. Ziffer 6
    Für die Zwecke dieser Vorkehrungen wird Österreich Importe von Textilerzeugnissen, deren Ursprungsland Hongkong ist und die im Anhang römisch eins angeführt sind, nur zulassen, wenn sie von Ausfuhrbewilligungen begleitet sind, die vom Ministerium für Handel in Hongkong ausgestellt wurden und mit dem Vermerk versehen sind, daß mit den betreffenden Warensendungen die vereinbarten Kontingente für die jeweilige Beschränkungsperiode belastet wurden.
  3. Ziffer 7
    Ferner wird Österreich Importe von Textilerzeugnissen zulassen, deren Ursprungsland Hongkong ist und die in Anhang römisch eins angeführt sind, wenn solche Importe von Ausfuhrbewilligungen begleitet sind, die vom Ministerium für Handel in Hongkong am oder vor dem 31. Jänner 1990 gemäß den Bedingungen der am 2. Jänner 1987 in Wien und am 28. Februar 1987 in Hongkong unterzeichneten Vereinbarung *2) betreffend beschränkte Posten zwischen Hongkong und Österreich ausgestellt wurden (sowie der Verlängerungen dieser Vereinbarung, unterzeichnet am 18. Dezember 1987 in London und am 2. November 1988 in Hongkong) *3).

Transferierung

  1. Ziffer 8
    Die in Spalten e), f) und g) des Anhangs römisch eins angeführten Kontingente können während der jeweiligen Beschränkungsdauer um höchstens fünf Prozent erhöht werden, vorausgesetzt, daß eine entsprechende Reduzierung bei den Kontingenten für andere Erzeugnisse während der gleichen Beschränkungsperiode vorgenommen wird.
  2. Ziffer 9
    Für die Zwecke der Berechnung solcher entsprechenden Reduzierungen finden die in Spalte h) des Anhangs römisch eins angeführten Umrechnungsfaktoren Anwendung.

Übertrag und Vorgriff

  1. Ziffer 10
    Wenn in der vorhergehenden Beschränkungsperiode, welche am 31. Jänner 1990 endet, Exporte von Hongkong nach Österreich von einem der in Anhang römisch eins der in Wien am 2. Jänner 1987 und in Hongkong am 28. Februar 1987 unterzeichneten Vereinbarung (sowie der Verlängerung) betreffend beschränkte Positionen zwischen Hongkong und Österreich angeführten Erzeugnissen geringer als die in Spalte g) des dazugehörigen Anhangs römisch eins angeführten Kontingente sind, kann Hongkong, nach Konsultationen mit Österreich, während des Zeitraumes vom 1. Februar 1990 bis 31. Jänner 1991 den Export von zusätzlichen Mengen, die solchen Unterausnützungen entsprechen, bewilligen, vorausgesetzt, daß solche Exporte
    1. Litera i
      in den gleichen Erzeugnissen, in denen Unterausnützungen eintraten, erfolgen; und
    2. Sub-Litera, i, i
      11 Prozent des Jahresbeschränkungskontingents der in Spalte e) des dazugehörigen Anhangs römisch eins dieser Vereinbarung bezeichneten Erzeugnisse nicht überschreiten.
  2. Ziffer 11
    Wenn in der vorhergehenden Beschränkungsperiode, welche am 31. Jänner 1990 endet, Exporte von Hongkong nach Österreich von einem der in Anhang römisch eins der in Wien am 2. Jänner 1987 und in Hongkong am 28. Februar 1987 unterzeichneten Vereinbarung (sowie der Verlängerung) betreffend beschränkte Positionen zwischen Hongkong und Österreich angeführten Erzeugnisse das im dazugehörigen Anhang römisch eins angeführte Kontingent übersteigen sollten, wird Hongkong Österreich von den Vorgriffsmengen unterrichten und diese dem entsprechenden, in Spalte e) des Anhangs römisch eins zu dieser Vereinbarung angeführten Kontingent für den Zeitraum 1. Februar 1990 bis 31. Jänner 1991 anlasten.
  3. Ziffer 12
    Das im Anhang römisch eins, Spalte d), dieser Vereinbarung für jedes Produkt angeführte Kontingent kann im Falle der Nichtausnützung des bezüglichen Kontingentes in der vorangegangenen Beschränkungsperiode nach Konsultationen zwischen Österreich und Hongkong durch einen Übertrag, welcher nicht höher als 11 Prozent des anwendbaren Kontingents der aufnehmenden Beschränkungsperiode ist, und durch einen Vorgriff von nicht mehr als 6 Prozent des anwendbaren Kontingents der aufnehmenden Beschränkungsperiode überzogen werden. Der Übertrag soll die nicht ausgenützte Menge des bestimmten Produktes nicht überschreiten und soll beim gleichen Produkt, bei dem die Menge nicht ausgenützt wurde, verwendet werden. Der Vorgriff ist vom Kontingent, das für das gleiche Produkt in der folgenden Beschränkungsperiode festgesetzt ist, abzuziehen. Die Zusammenfassung von Übertrag und Vorgriff darf 11 Prozent des anwendbaren Kontingents der aufnehmenden Beschränkungsperiode nicht überschreiten.
  4. Ziffer 13
    Sollten diese Vorkehrungen für einen weiteren Zeitraum verlängert werden, finden die im oben erwähnten Absatz 12 angeführten Bestimmungen über Übertrag und Vorgriff Anwendung.

Exportgenehmigung

  1. Ziffer 14
    Hongkong wird alle Exporte nach Österreich jener Erzeugnisse, die in Anhang römisch zwei angeführt sind, von der Ausstellung von Exportgenehmigungen durch das Ministerium für Handel in Hongkong abhängig machen. Eine Exportgenehmigung soll nur bei Vorlage eines bestehenden Vertrages über die Lieferung der angeführten Erzeugnisse ausgestellt werden und für sechs Monate ab Ausstellungsdatum gültig sein.
  2. Ziffer 15
    Exportlizenzen zur Versendung von Waren auf Grund von Exportgenehmigungen werden von Hongkong bei Vorlage der entsprechenden Exportgenehmigung innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer ausgestellt. Eine Exportlizenz soll für 28 Tage ab Ausstellungsdatum gültig sein. Hongkong sollte keine Exportlizenzen für jene zum Export nach Österreich bestimmten Erzeugnisse ausstellen, die zwar im Anhang römisch zwei angeführt sind, für die jedoch keine gültige Exportgenehmigung vorliegt.
  3. Ziffer 16
    Hongkong wird Österreich halbmonatliche statistische Aufstellungen zur Verfügung stellen, welche jene Mengen aufzeigen, welche durch Exportgenehmigungen gedeckt sind, die für Exporteure Hongkongs in Hinblick auf die Produktliste in Anhang römisch zwei ausgestellt wurden. Hongkong erklärt sich bereit, Österreich unverzüglich über den Erhalt von Anträgen auf Exportgenehmigungen für ein bestimmtes Erzeugnis in einem außerordentlich hohen Umfang zu verständigen.
  4. Ziffer 17
    Österreich wird Importe von Textilerzeugnissen, deren Ursprungsland Hongkong ist, die im Anhang römisch zwei angeführt sind und bei denen anläßlich des Imports eine vom Ministerium für Handel in Hongkong ausgestellte Exportlizenz beigeschlossen ist, zulassen.
  5. Ziffer 18
    Sofern Österreich der Ansicht ist, daß der österreichische Markt durch Importe aus Hongkong von den durch diese Vereinbarung erfaßten Erzeugnissen im Sinne der Definition der Marktstörung in Anhang A des Abkommens über den Internationalen Handel mit Textilien einer Störung ausgesetzt ist, kann Österreich Konsultationen im Hinblick auf die Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien verlangen.
  6. Ziffer 19
    Das Verlangen nach derartigen Konsultationen soll so rasch als möglich, in jedem Fall innerhalb von 14 Tagen nach Ersuchen, durch eine Sachdarstellung über die Gründe und die Rechtfertigung für ein derartiges Verlangen, einschließlich der neuesten Daten über das Ausmaß der Marktstörung, belegt werden.
  7. Ziffer 20
    Sofern nicht anders vereinbart, sollen Österreich und Hongkong so bald als möglich, und zwar innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen geäußert wurde, zu solchen Konsultationen zusammentreten und sollen weiters alles daransetzen, daß diese Konsultationen innerhalb von weiteren 30 Tagen abgeschlossen werden können.
  8. Ziffer 21
    Bis zum Abschluß der Konsultationen kann Österreich von Hongkong verlangen, die Ausstellung von Exportgenehmigungen für das betreffende Erzeugnis während des von dieser Vereinbarung erfaßten Zeitraumes auf ein Ausmaß zu beschränken, das nicht niedriger ist als das höchste der folgenden Ausmaße:
    1. Litera a
      das Ausmaß an Exportgenehmigungen, die für das betreffende Erzeugnis ausgestellt wurden, in dem unmittelbar vorangehenden Zeitraum, zuzüglich einer Erhöhung um 10 Prozent;
    2. Litera b
      das durchschnittliche Ausmaß der Exportgenehmigungen für das betreffende Erzeugnis, ausgestellt in den vorhergehenden Zeiträumen, und zwar seit 1. Februar 1987, zuzüglich einer Erhöhung um 10 Prozent;
    3. Litera c
      das Ausmaß der Exportgenehmigungen seit dem Beginn jenes Zeitraumes, in welchem das Verlangen nach Konsultationen gestellt wurde, zuzüglich einer Erhöhung um 10 Prozent;
    4. Litera d
      das vorherige Beschränkungsausmaß, wenn ein solches bestand.
    Hongkong erklärte sich bereit, einem derartigen Ersuchen nachzukommen.
  9. Ziffer 22
    Für die Zwecke des oben angeführten Absatzes 21 wird als „Zeitraum“ die Periode vom 1. Februar eines Jahres bis zum 31. Jänner des unmittelbar folgenden Jahres festgelegt. Falls für ein Produkt oder einen Teil des Produktes bis zum 1. Februar 1990 nicht mit der Ausstellung von Exportgenehmigungen begonnen wurde, ist das in den Zeiträumen vor Beginn der Ausstellung von Exportgenehmigungen liegende Ausmaß durch das Ausmaß der Exportgenehmigungen, welches sich aus der Anwendung der obigen Unterabsätze a) und/oder b) ergibt, zu ersetzen.
  10. Ziffer 23
    Sofern bei den Konsultationen keine Übereinstimmung erzielt werden kann, soll Österreich das Recht haben, von Hongkong zu verlangen, daß es seine Exporte nach Österreich für die betreffenden Erzeugnisse während des durch vorliegende Vereinbarung erfaßten Zeitraumes auf ein Ausmaß beschränkt, das nicht geringer ist als jenes wie in der Formel im oben angeführten Absatz 21. Hongkong erklärt sich bereit, einem derartigen Verlangen nachzukommen.
  11. Ziffer 24
    Österreich und Hongkong stimmen überein, daß die gegenständlichen Vereinbarungen die Rechte Österreichs und Hongkongs gemäß dem Abkommen über den internationalen Handel mit Textilien nicht beeinträchtigen.

Wiederausfuhr

  1. Ziffer 25
    Österreich wird, soweit als möglich, Hongkong davon in Kenntnis setzen, wenn Importe der in Anhang römisch eins angeführten Textilerzeugnisse nach Österreich, mit denen die vereinbarten Kontingente belastet wurden, später aus Österreich wieder ausgeführt werden. Hongkong kann dann die in Betracht kommenden Mengen der entsprechenden Kontingente gutschreiben. Zu diesem Zweck wurde die in Anhang römisch drei beschriebene Verwaltungsregelung vereinbart.

Austausch von Statistiken

  1. Ziffer 26
    Hongkong wird Österreich halbmonatliche Statistiken über die im Anhang römisch eins angeführten Textilerzeugnisse zur Verfügung stellen, für die für den Export nach Österreich Bewilligungen unter Belastung der in den Spalten e), f) und g) des Anhangs römisch eins angeführten Kontingente ausgestellt wurden.
  2. Ziffer 27
    Österreich wird Hongkong vierteljährliche Statistiken über die Gesamtimporte und die Importe aus Hongkong sowie aus anderen wichtigen Lieferländern von jedem der in Anhang römisch eins angeführten Textilerzeugnisse zur Verfügung stellen.

Konsultationen

  1. Ziffer 28
    Österreich und Hongkong stimmen überein, auf Ersuchen jeder der beiden Vertragsparteien, hinsichtlich jeder Angelegenheit, die sich aus der Durchführung dieser Vorkehrungen ergibt, in Konsultationen einzutreten.
  2. Ziffer 29
    Falls Hongkong der Ansicht ist, daß als Folge der durch diese Vorkehrungen auferlegten Beschränkung Hongkong in eine unbillige Lage gegenüber einem Drittland gebracht wird, kann Hongkong Österreich im Hinblick auf Abhilfsmaßnahmen, wie zB eine angemessene Abänderung dieser Vorkehrungen, um Konsultationen ersuchen. Hongkong kann Österreich weiters um Konsultationen ersuchen zwecks Abänderung dieser Vereinbarungen im Hinblick auf den Zeitraum ab 1. Februar 1992 unter Berücksichtigung des internationalen Abkommens über den Handel mit Textilien, welches jenem folgt oder jenes ersetzt, welches eingangs in Absatz 2 angeführt ist.
  3. Ziffer 30
    Falls Konsultationen im Sinne der Absätze 28 und 29 des gegenständlichen Abkommens verlangt werden, treten Österreich und Hongkong innerhalb von 30 Tagen ab diesem Verlangen in derartige Konsultationen ein und sind bestrebt, diese Konsultationen innerhalb von weiteren 30 Tagen abzuschließen.

Anlagen

  1. Ziffer 31
    Die Anlagen römisch eins, römisch zwei und römisch drei bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.

________________

*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1987,

*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1987,

*3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1989,

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2026

Gesetzesnummer

10007030

Dokumentnummer

NOR12076703

Alte Dokumentnummer

N5199010774J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/114/A1/NOR12076703