Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall (UdSSR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1990Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel 10
Diese Abkommen oder Änderungen dazu treten 60 Tage nach der gegenseitigen schriftlich auf diplomatischem Weg erfolgten Benachrichtigung der Vertragsparteien darüber in Kraft, daß die in ihrer Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen für das Inkrafttreten des Abkommens oder von Änderungen dazu erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2015
Dokumentnummer
NOR12076724
Alte Dokumentnummer
N5199010827J