Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall (UdSSR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1990Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
BENACHRICHTIGUNG BEI EINEM NUKLEAREN UNFALL
Artikel 2
Bei jedem Unfall auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei im Zusammenhang mit Kernanlagen oder Tätigkeiten gemäß Artikel 1 des Übereinkommens der IAEO, in dessen Folge eine Freisetzung radioaktiver Stoffe auf das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei stattfindet oder stattfinden kann, die für sie vom Standpunkt der Strahlensicherheit von Bedeutung sein könnte, benachrichtigt die erstgenannte Vertragspartei die andere Vertragspartei sofort auf direktem Wege darüber und stellt ihr umgehend die vorhandenen Informationen gemäß Artikel 5 des Übereinkommens der IAEO zur Verfügung.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2015
Dokumentnummer
NOR12076716
alte Dokumentnummer
N5199010819J