Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
01.02.1990 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 206/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 301.02.199031.12.1994 BGBl. Nr. 206/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG - Abkommen Österreich - EWG - elektronischer Datentransfer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.02.1990BGBl. Nr. 206/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

59/04 EU - EWR

Text

                                                           Anhang C

                                                          ----------

Vorschriften für die finanzielle Durchführung

Artikel 1

In diesem Anhang werden die Vorschriften für die finanzielle Beteiligung Österreichs gemäß Artikel 4 des Abkommens festgelegt.

Artikel 2

  1. Absatz eins,Der finanzielle Beitrag Österreichs wird vom EFTA-Sekretariat verwaltet.
  2. Absatz 2,Jedes Jahr richtet die Kommission zu einem von der Kommission und dem EFTA-Sekretariat zu vereinbarenden Zeitpunkt an das EFTA-Sekretariat einen Abruf der Mittel entsprechend den Kostenbeteiligungen aller EFTA-Länder gemäß den jeweiligen Abkommen über ihre Teilnahme am TEDIS-Programm.
  3. Absatz 3,Der Betrag wird sowohl in ECU als auch in Schweizer Franken ausgedrückt; die Zusammensetzung der ECU ist in der Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 des Rates definiert. Der Wert des Beitrags in ECU wird am Tag des Mittelabrufs festgelegt.
  4. Absatz 4,Das EFTA-Sekretariat überweist der Kommission die Beiträge aller EFTA-Länder zu den jährlichen Kosten nach Maßgabe ihrer Abkommen spätestens drei Monate nach Eingang des Mittelabrufs beim EFTA-Sekretariat. Bei verspäteter Überweisung hat das EFTA-Sekretariat Zinsen zu zahlen, deren Satz gleich dem höchsten am Fälligkeitstag in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Diskontsatz ist. Der Zinssatz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte je Verzugsmonat.
  5. Absatz 5,Der erhöhte Zinssatz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet.
  6. Absatz 6,Die Verwaltung der Mittel erfolgt nach der geltenden Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.
  7. Absatz 7,Nach Ablauf jedes Haushaltsjahres wird ein Bericht über den Stand der Mittel für das TEDIS-Programm erstellt und Österreich sowie dem EFTA-Sekretariat zur Unterrichtung übermittelt.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10007033

Dokumentnummer

NOR12076738

Alte Dokumentnummer

N5199010965H