Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Abkommen Österreich - EWG - elektronischer Datentransfer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 206/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Text
Anhang C
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Vorschriften für die finanzielle Durchführung
Artikel 1
In diesem Anhang werden die Vorschriften für die finanzielle Beteiligung Österreichs gemäß Artikel 4 des Abkommens festgelegt.
Artikel 2
(1)Absatz eins,Der finanzielle Beitrag Österreichs wird vom EFTA-Sekretariat verwaltet.
(2)Absatz 2,Jedes Jahr richtet die Kommission zu einem von der Kommission und dem EFTA-Sekretariat zu vereinbarenden Zeitpunkt an das EFTA-Sekretariat einen Abruf der Mittel entsprechend den Kostenbeteiligungen aller EFTA-Länder gemäß den jeweiligen Abkommen über ihre Teilnahme am TEDIS-Programm.
(3)Absatz 3,Der Betrag wird sowohl in ECU als auch in Schweizer Franken ausgedrückt; die Zusammensetzung der ECU ist in der Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 des Rates definiert. Der Wert des Beitrags in ECU wird am Tag des Mittelabrufs festgelegt.
(4)Absatz 4,Das EFTA-Sekretariat überweist der Kommission die Beiträge aller EFTA-Länder zu den jährlichen Kosten nach Maßgabe ihrer Abkommen spätestens drei Monate nach Eingang des Mittelabrufs beim EFTA-Sekretariat. Bei verspäteter Überweisung hat das EFTA-Sekretariat Zinsen zu zahlen, deren Satz gleich dem höchsten am Fälligkeitstag in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Diskontsatz ist. Der Zinssatz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte je Verzugsmonat.
(5)Absatz 5,Der erhöhte Zinssatz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet.
(6)Absatz 6,Die Verwaltung der Mittel erfolgt nach der geltenden Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.
(7)Absatz 7,Nach Ablauf jedes Haushaltsjahres wird ein Bericht über den Stand der Mittel für das TEDIS-Programm erstellt und Österreich sowie dem EFTA-Sekretariat zur Unterrichtung übermittelt.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12076738
Alte Dokumentnummer
N5199010965H