Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Abkommen Österreich - EWG - elektronischer Datentransfer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 206/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Österreich nimmt am TEDIS-Programm gemäß den in diesem Abkommen festgelegten Voraussetzungen teil. Die Ziele des TEDIS-Programms sind in Anhang A aufgeführt.
(2)Absatz 2,Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend „Kommission“ genannt, ist für die Durchführung dieses Programms verantwortlich.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12076727
Alte Dokumentnummer
N5199010954H