Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Abkommen Österreich - EWG - elektronischer Datentransfer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 206/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Der finanzielle Beitrag Österreichs, der sich aus seiner Teilnahme am TEDIS-Programm ergibt, wird im Verhältnis zu dem Betrag festgesetzt, der alljährlich für Verpflichtungsermächtigungen in den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaft eingesetzt wird und zur Deckung der finanziellen Verpflichtungen der Kommission bestimmt ist, die sich aus der Durchführung des Programms ergeben.
(2)Absatz 2,Der Proportionalitätsfaktor zur Bestimmung des Beitrags Österreichs ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem Bruttoinlandsprodukt Österreichs zu Marktpreisen und der Summe der Bruttoinlandsprodukte der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Österreichs zu Marktpreisen. Dieses Verhältnis wird unter Zugrundelegung der aktuellsten statistischen Daten der OECD berechnet.
(3)Absatz 3,Die zur Durchführung des TEDIS-Programms voraussichtlich erforderlichen Mittel und die Höhe des voraussichtlichen Beitrags Österreichs sind in Anhang B festgelegt.
(4)Absatz 4,Die für den finanziellen Beitrag Österreichs geltenden Vorschriften sind in Anhang C festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12076730
Alte Dokumentnummer
N5199010957H