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Art. 4

Fassungen
01.02.1990 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 206/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.02.199031.12.1994 BGBl. Nr. 206/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG - Abkommen Österreich - EWG - elektronischer Datentransfer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.02.1990BGBl. Nr. 206/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Der finanzielle Beitrag Österreichs, der sich aus seiner Teilnahme am TEDIS-Programm ergibt, wird im Verhältnis zu dem Betrag festgesetzt, der alljährlich für Verpflichtungsermächtigungen in den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaft eingesetzt wird und zur Deckung der finanziellen Verpflichtungen der Kommission bestimmt ist, die sich aus der Durchführung des Programms ergeben.
  2. Absatz 2,Der Proportionalitätsfaktor zur Bestimmung des Beitrags Österreichs ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem Bruttoinlandsprodukt Österreichs zu Marktpreisen und der Summe der Bruttoinlandsprodukte der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Österreichs zu Marktpreisen. Dieses Verhältnis wird unter Zugrundelegung der aktuellsten statistischen Daten der OECD berechnet.
  3. Absatz 3,Die zur Durchführung des TEDIS-Programms voraussichtlich erforderlichen Mittel und die Höhe des voraussichtlichen Beitrags Österreichs sind in Anhang B festgelegt.
  4. Absatz 4,Die für den finanziellen Beitrag Österreichs geltenden Vorschriften sind in Anhang C festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10007033

Dokumentnummer

NOR12076730

Alte Dokumentnummer

N5199010957H