Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Abkommen Österreich - EWG - elektronischer Datentransfer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 206/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen gilt für die Dauer des TEDIS-Programms der Gemeinschaft.
(2)Absatz 2,Wird das TEDIS-Programm von der Gemeinschaft überarbeitet, so kann dieses Abkommen gemäß vereinbarten Bedingungen gekündigt werden. Österreich wird über den genauen Inhalt des überarbeiteten Programms binnen einer Woche nach dessen Annahme durch die Gemeinschaft unterrichtet. Will eine Vertragspartei dieses Abkommen kündigen, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei binnen drei Monaten nach dem Beschluß der Gemeinschaft schriftlich mit.
(3)Absatz 3,Wird ein neues TEDIS-Programm beschlossen, so verlängert sich dieses Abkommen stillschweigend für die Dauer des neuen Programms, sofern es nicht binnen drei Monaten nach Annahme des neuen Programms durch eine der Vertragsparteien gekündigt wird. Die Bestimmungen des Absatzes 2 bleiben anwendbar.
(4)Absatz 4,Faßt die Gemeinschaft einen Beschluß über die Verlängerung des TEDIS-Programms, so werden die Anhänge A und B in Übereinstimmung mit dem Beschluß der Gemeinschaft geändert, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
(5)Absatz 5,Kommt es bei der Annahme eines neuen TEDIS-Programms zu einer zeitlichen Verzögerung, so genügt dies nicht, um dieses Abkommen als beendet anzusehen.
(6)Absatz 6,Ungeachtet der Absätze 2 und 3 kann jede Vertragspartei dieses Abkommen jederzeit schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Die laufenden Vorhaben und Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Kündigung und/oder des Auslaufens dieses Abkommens durchgeführt werden, werden gemäß den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen bis zu ihrem Abschluß fortgeführt.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12076732
Alte Dokumentnummer
N5199010959H