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Art. 6

Fassungen
01.02.1990 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 206/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 601.02.199031.12.1994 BGBl. Nr. 206/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG - Abkommen Österreich - EWG - elektronischer Datentransfer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.02.1990BGBl. Nr. 206/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen gilt für die Dauer des TEDIS-Programms der Gemeinschaft.
  2. Absatz 2,Wird das TEDIS-Programm von der Gemeinschaft überarbeitet, so kann dieses Abkommen gemäß vereinbarten Bedingungen gekündigt werden. Österreich wird über den genauen Inhalt des überarbeiteten Programms binnen einer Woche nach dessen Annahme durch die Gemeinschaft unterrichtet. Will eine Vertragspartei dieses Abkommen kündigen, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei binnen drei Monaten nach dem Beschluß der Gemeinschaft schriftlich mit.
  3. Absatz 3,Wird ein neues TEDIS-Programm beschlossen, so verlängert sich dieses Abkommen stillschweigend für die Dauer des neuen Programms, sofern es nicht binnen drei Monaten nach Annahme des neuen Programms durch eine der Vertragsparteien gekündigt wird. Die Bestimmungen des Absatzes 2 bleiben anwendbar.
  4. Absatz 4,Faßt die Gemeinschaft einen Beschluß über die Verlängerung des TEDIS-Programms, so werden die Anhänge A und B in Übereinstimmung mit dem Beschluß der Gemeinschaft geändert, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
  5. Absatz 5,Kommt es bei der Annahme eines neuen TEDIS-Programms zu einer zeitlichen Verzögerung, so genügt dies nicht, um dieses Abkommen als beendet anzusehen.
  6. Absatz 6,Ungeachtet der Absätze 2 und 3 kann jede Vertragspartei dieses Abkommen jederzeit schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Die laufenden Vorhaben und Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Kündigung und/oder des Auslaufens dieses Abkommens durchgeführt werden, werden gemäß den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen bis zu ihrem Abschluß fortgeführt.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10007033

Dokumentnummer

NOR12076732

Alte Dokumentnummer

N5199010959H