Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Abkommen Österreich - EWG - elektronischer Datentransfer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 206/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vetragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die hierzu erforderlichen Verfahren durchgeführt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015
Dokumentnummer
NOR12076734
Alte Dokumentnummer
N5199010961H