Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.04.1990 bis 09.03.1995 — BGBl. Nr. 173/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.04.199009.03.1995 BGBl. Nr. 173/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.04.1990BGBl. Nr. 173/1990

Außerkrafttretensdatum

09.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ein Einundzwanzigstel jedes Kontingents wird auf der Grundlage aller nach dem 1. April 1990 eingelangten und am 17. April 1990 vorliegenden Anträge jener Antragsteller verteilt, die im Rahmen des mit der im Paragraph 3, Absatz eins, zitierten Verordnung festgesetzten entsprechenden Kontingents keine Einfuhren getätigt haben. Diese Anträge finden nur Berücksichtigung, soweit sie ordnungsgemäß und vollständig sind. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet der Gesamtwert dieser Anträge im Kontingentanteil Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.
  2. Absatz 2,Übersteigt der Gesamtwert der Anträge die Höhe eines verfügbaren Kontingentanteils, ist der Kontingentanteil durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest des Kontingentanteils ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren, und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentanteils auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
  3. Absatz 3,Ist der Kontingentanteil auf Grund der erstmaligen Verteilung nach Absatz eins, nicht erschöpft, werden nach dem 17. April 1990 einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller im Rahmen des mit der im Paragraph 3, Absatz eins, zitierten Verordnung festgesetzten Kontingents Einfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis der Kontingentanteil erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentanteil übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 2, auf die Antragsteller aufzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018

Gesetzesnummer

10007039

Dokumentnummer

NOR12076806

Alte Dokumentnummer

N5199011575J