Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.04.1990 bis 09.03.1995 — BGBl. Nr. 174/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.04.199009.03.1995 BGBl. Nr. 174/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.04.1990BGBl. Nr. 174/1990

Außerkrafttretensdatum

09.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Bewilligungen im Rahmen eines Kontingents sind nach Ausnützung oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist der nicht ausgenützte Wert dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 3, zur Verteilung zu bringen.
  3. Absatz 3,Nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 3, sind auch jene Teile eines Kontingents zu verteilen, die gemäß Paragraph 3, für Vorbezüge reserviert waren und bis 30. September 1990 nicht geltend gemacht wurden oder auf die der Anspruchsberechtigte vor diesem Zeitpunkt verzichtet hat.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018

Gesetzesnummer

10007040

Dokumentnummer

NOR12076815

Alte Dokumentnummer

N5199011585J