Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung eines Warenkontingentes in der Ausfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1990Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 172/1995).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für die Ausfuhr von Rohren für die Erdölindustrie der Unternummern 7304 20, 7305 20 oder 7306 20 des Zolltarifs mit Ursprungsland Österreich und Bestimmungsland Vereinigte Staaten von Amerika wird für die Zeit vom 5. April 1990 bis 30. Juni 1990 ein Kontingent in Höhe von 3 700 t festgelegt. Im Rahmen dieses Kontingents werden Ausfuhrbewilligungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erteilt.
(2)Absatz 2,Für die Ausfuhr der im Abs. 1 genannten Waren ist weiters ein amtlich aufgelegtes Formular gemäß Anlage 2 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über die Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr, BGBl. Nr. 110/1986, in dreifacher Ausfertigung erforderlich. Das Zollamt hat die Ausfuhr in dem dafür vorgesehenen Feld zu bestätigen.Für die Ausfuhr der im Absatz eins, genannten Waren ist weiters ein amtlich aufgelegtes Formular gemäß Anlage 2 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über die Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1986,, in dreifacher Ausfertigung erforderlich. Das Zollamt hat die Ausfuhr in dem dafür vorgesehenen Feld zu bestätigen. (3)Absatz 3,Der Ursprung der Ware in Österreich ist durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses im Sinne des § 4 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, nachzuweisen.Der Ursprung der Ware in Österreich ist durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses im Sinne des Paragraph 4, des Zollgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 644, nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2019
Dokumentnummer
NOR12076819
Alte Dokumentnummer
N5199011612J