Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung eines Warenkontingentes in der Ausfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1990Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 172/1995).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,).
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet die in den Anträgen nach § 2 enthaltene Gesamtmenge im Kontingent Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet die in den Anträgen nach Paragraph 2, enthaltene Gesamtmenge im Kontingent Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.
(2)Absatz 2,Übersteigt die in den Anträgen nach § 2 enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingents, bleibt jedoch die Gesamtmenge der gemäß § 2 nachgewiesenen Lieferungen unter der Höhe des Kontingents, ist der den nachgewiesenen Lieferungen entsprechende Teil des Kontingents unter den Antragstellern nach Maßgabe der nachgewiesenen Lieferungen aufzuteilen. Der verbleibende Rest des Kontingents ist durch die nicht durch nachgewiesene Lieferungen abgedeckte Gesamtmenge der Anträge zu dividieren und gemäß dem sich so ergebenden Quotienten auf jene Antragsteller aufzuteilen, die in ihren Anträgen auch nicht durch nachgewiesene Lieferungen abgedeckte Mengen beansprucht haben.Übersteigt die in den Anträgen nach Paragraph 2, enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingents, bleibt jedoch die Gesamtmenge der gemäß Paragraph 2, nachgewiesenen Lieferungen unter der Höhe des Kontingents, ist der den nachgewiesenen Lieferungen entsprechende Teil des Kontingents unter den Antragstellern nach Maßgabe der nachgewiesenen Lieferungen aufzuteilen. Der verbleibende Rest des Kontingents ist durch die nicht durch nachgewiesene Lieferungen abgedeckte Gesamtmenge der Anträge zu dividieren und gemäß dem sich so ergebenden Quotienten auf jene Antragsteller aufzuteilen, die in ihren Anträgen auch nicht durch nachgewiesene Lieferungen abgedeckte Mengen beansprucht haben.
(3)Absatz 3,Übersteigen nicht nur die in den Anträgen nach § 2 enthaltenen Gesamtmengen, sondern auch die Gesamtmenge der gemäß § 2 nachgewiesenen Lieferungen die Höhe des Kontingents, ist das Kontingent durch die Summe der nachgewiesenen Lieferungen zu dividieren und gemäß dem sich so ergebenden Quotienten auf die Antragsteller nach Maßgabe der von ihnen jeweils nachgewiesenen Lieferungen aufzuteilen.Übersteigen nicht nur die in den Anträgen nach Paragraph 2, enthaltenen Gesamtmengen, sondern auch die Gesamtmenge der gemäß Paragraph 2, nachgewiesenen Lieferungen die Höhe des Kontingents, ist das Kontingent durch die Summe der nachgewiesenen Lieferungen zu dividieren und gemäß dem sich so ergebenden Quotienten auf die Antragsteller nach Maßgabe der von ihnen jeweils nachgewiesenen Lieferungen aufzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2019
Dokumentnummer
NOR12076821
Alte Dokumentnummer
N5199011614J