Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
05.04.1990 bis 09.03.1995 — BGBl. Nr. 187/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 305.04.199009.03.1995 BGBl. Nr. 187/1990 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung eines Warenkontingentes in der Ausfuhr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1990,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

05.04.1990BGBl. Nr. 187/1990

Außerkrafttretensdatum

09.03.1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,).

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet die in den Anträgen nach Paragraph 2, enthaltene Gesamtmenge im Kontingent Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.
  2. Absatz 2,Übersteigt die in den Anträgen nach Paragraph 2, enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingents, bleibt jedoch die Gesamtmenge der gemäß Paragraph 2, nachgewiesenen Lieferungen unter der Höhe des Kontingents, ist der den nachgewiesenen Lieferungen entsprechende Teil des Kontingents unter den Antragstellern nach Maßgabe der nachgewiesenen Lieferungen aufzuteilen. Der verbleibende Rest des Kontingents ist durch die nicht durch nachgewiesene Lieferungen abgedeckte Gesamtmenge der Anträge zu dividieren und gemäß dem sich so ergebenden Quotienten auf jene Antragsteller aufzuteilen, die in ihren Anträgen auch nicht durch nachgewiesene Lieferungen abgedeckte Mengen beansprucht haben.
  3. Absatz 3,Übersteigen nicht nur die in den Anträgen nach Paragraph 2, enthaltenen Gesamtmengen, sondern auch die Gesamtmenge der gemäß Paragraph 2, nachgewiesenen Lieferungen die Höhe des Kontingents, ist das Kontingent durch die Summe der nachgewiesenen Lieferungen zu dividieren und gemäß dem sich so ergebenden Quotienten auf die Antragsteller nach Maßgabe der von ihnen jeweils nachgewiesenen Lieferungen aufzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019

Gesetzesnummer

10007041

Dokumentnummer

NOR12076821

Alte Dokumentnummer

N5199011614J