Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung eines Warenkontingentes in der Ausfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1990Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 172/1995).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,).
Text
§ 4.Paragraph 4,
Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den §§ 2 und 3 nicht erschöpft, werden nach dem 10. April 1990 einlangende Anträge nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingents übersteigen, ist dieser Rest durch die Anzahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Höhe den sich nach dem zweiten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest des Kontingents ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren, und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, ist das Kontingent bzw. dessen Rest auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen. Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den Paragraphen 2 und 3 nicht erschöpft, werden nach dem 10. April 1990 einlangende Anträge nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingents übersteigen, ist dieser Rest durch die Anzahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Höhe den sich nach dem zweiten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest des Kontingents ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren, und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, ist das Kontingent bzw. dessen Rest auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2019
Dokumentnummer
NOR12076822
Alte Dokumentnummer
N5199011615J