Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
05.04.1990 bis 09.03.1995 — BGBl. Nr. 187/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 405.04.199009.03.1995 BGBl. Nr. 187/1990 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung eines Warenkontingentes in der Ausfuhr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1990,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

05.04.1990BGBl. Nr. 187/1990

Außerkrafttretensdatum

09.03.1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,).

Text

Paragraph 4,

Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den Paragraphen 2 und 3 nicht erschöpft, werden nach dem 10. April 1990 einlangende Anträge nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingents übersteigen, ist dieser Rest durch die Anzahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Höhe den sich nach dem zweiten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest des Kontingents ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren, und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, ist das Kontingent bzw. dessen Rest auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019

Gesetzesnummer

10007041

Dokumentnummer

NOR12076822

Alte Dokumentnummer

N5199011615J