Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
05.04.1990 bis 09.03.1995 — BGBl. Nr. 187/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 505.04.199009.03.1995 BGBl. Nr. 187/1990 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung eines Warenkontingentes in der Ausfuhr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1990,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

05.04.1990BGBl. Nr. 187/1990

Außerkrafttretensdatum

09.03.1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,).

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Bewilligungen im Rahmen des Kontingents sind nach Ausnützung oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen, die auf das Kontingent angerechnet wurden, festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge dem Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe des Paragraph 4, zur Verteilung zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019

Gesetzesnummer

10007041

Dokumentnummer

NOR12076823

Alte Dokumentnummer

N5199011616J