Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung eines Warenkontingentes in der Ausfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1990Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 172/1995).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,).
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Bewilligungen im Rahmen des Kontingents sind nach Ausnützung oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen, die auf das Kontingent angerechnet wurden, festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge dem Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe des § 4 zur Verteilung zu bringen.Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen, die auf das Kontingent angerechnet wurden, festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge dem Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe des Paragraph 4, zur Verteilung zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2019
Dokumentnummer
NOR12076823
Alte Dokumentnummer
N5199011616J