Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
07.04.1990 bis 26.02.1992 — BGBl. Nr. 191/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 107.04.199026.02.1992 BGBl. Nr. 191/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 107/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Deckungsstockverzeichnis-Verordnung 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

07.04.1990BGBl. Nr. 191/1990

Außerkrafttretensdatum

26.02.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 107/1992

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph eins, (1) Das Verzeichnis der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte ist nach den in den Paragraphen 2 und 3 enthaltenen Gliederungen und Angaben zu führen.

  1. Absatz 2,Werden die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte auf gesondert bezeichneten Konten der Buchhaltung laufend erfaßt, so werden diese als Deckungsstockverzeichnis angesehen, sofern jederzeit eine vollständige Aufstellung aller auf diesen Konten erfaßten einzelnen Deckungsstockwerte im Sinn der Paragraphen 2 und 3 erstellt werden kann.
  2. Absatz 3,Werden die Deckungsstockwerte mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung erfaßt, so ist der Datenträger das Deckungsstockverzeichnis. In diesem Fall muß die Sicherung aller gespeicherten Daten gewährleistet sein. Werden die gespeicherten Daten ausgedruckt, so ist auch das ausgedruckte Verzeichnis das Deckungsstockverzeichnis.

Gesetzesnummer

10007043

Dokumentnummer

NOR12076826

Alte Dokumentnummer

N5199011667J