Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Deckungsstockverzeichnis-Verordnung 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 191/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 107/1992Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 1. (1) Das Verzeichnis der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte ist nach den in den §§ 2 und 3 enthaltenen Gliederungen und Angaben zu führen.Paragraph eins, (1) Das Verzeichnis der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte ist nach den in den Paragraphen 2 und 3 enthaltenen Gliederungen und Angaben zu führen.
(2)Absatz 2,Werden die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte auf gesondert bezeichneten Konten der Buchhaltung laufend erfaßt, so werden diese als Deckungsstockverzeichnis angesehen, sofern jederzeit eine vollständige Aufstellung aller auf diesen Konten erfaßten einzelnen Deckungsstockwerte im Sinn der §§ 2 und 3 erstellt werden kann.Werden die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte auf gesondert bezeichneten Konten der Buchhaltung laufend erfaßt, so werden diese als Deckungsstockverzeichnis angesehen, sofern jederzeit eine vollständige Aufstellung aller auf diesen Konten erfaßten einzelnen Deckungsstockwerte im Sinn der Paragraphen 2 und 3 erstellt werden kann.
(3)Absatz 3,Werden die Deckungsstockwerte mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung erfaßt, so ist der Datenträger das Deckungsstockverzeichnis. In diesem Fall muß die Sicherung aller gespeicherten Daten gewährleistet sein. Werden die gespeicherten Daten ausgedruckt, so ist auch das ausgedruckte Verzeichnis das Deckungsstockverzeichnis.
Dokumentnummer
NOR12076826
Alte Dokumentnummer
N5199011667J