Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Deckungsstockverzeichnis-Verordnung 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 191/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 107/1992Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 4. (1) Zum Ende jedes Geschäftsjahres ist eine Aufstellung der Deckungsstockwerte mit allen Angaben gemäß den §§ 2 und 3 zu erstellen. Bei Erfassung der Deckungsstockwerte mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung hat dies durch einen Ausdruck zu erfolgen.Paragraph 4, (1) Zum Ende jedes Geschäftsjahres ist eine Aufstellung der Deckungsstockwerte mit allen Angaben gemäß den Paragraphen 2 und 3 zu erstellen. Bei Erfassung der Deckungsstockwerte mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung hat dies durch einen Ausdruck zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die für die Deckungsstockwerte maßgebenden Unterlagen sind gesondert aufzubewahren.
Dokumentnummer
NOR12076832
Alte Dokumentnummer
N5199011670J