Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
07.04.1990 bis 26.02.1992 — BGBl. Nr. 191/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 507.04.199026.02.1992 BGBl. Nr. 191/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 107/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Deckungsstockverzeichnis-Verordnung 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

07.04.1990BGBl. Nr. 191/1990

Außerkrafttretensdatum

26.02.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 107/1992

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 5, (1) Die der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegende Aufstellung aller zum Ende des Geschäftsjahres dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte hat nach den im Paragraph 2, enthaltenen Bestimmungen zu erfolgen.

  1. Absatz 2,In der Aufstellung sind die Vermögenswerte einzeln mit folgenden Mindestangaben zu erfassen:

A. Schuldverschreibungen:

  1. Ziffer eins
    Bezeichnung des Vermögenswertes
  2. Ziffer 2
    Wertpapier-Kenn-Nummer
  3. Ziffer 3
    Verwahrungsort
  4. Ziffer 4
    Nominale am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung
  5. Ziffer 5
    Bilanzkurs am Ende des Geschäftsjahres
  6. Ziffer 6
    Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
  7. Ziffer 7
    vom Bilanzwert abweichender Anrechnungswert gemäß Paragraph 77, Absatz 7, VAG in Schilling
  8. Ziffer 8
    anteilige Zinsen im Sinn des Paragraph 77, Absatz 7, VAG in Schilling

B. Darlehen:

  1. Ziffer eins
    Bezeichnung des Vermögenswertes
  2. Ziffer 2
    Art und genaue Bezeichnung der Besicherung
  3. Ziffer 3
    Zinssatz am Ende des Geschäftsjahres
  4. Ziffer 4
    Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
  5. Ziffer 5
    Disagio in Schilling
  6. Ziffer 6
    anteilige Zinsen im Sinn des Paragraph 77, Absatz 7, VAG in Schilling

C. Aktien, verbriefte Genußrechte von Kapitalgesellschaften und Wertpapiere über Partizipations- und Ergänzungskapital:

  1. Ziffer eins
    Bezeichnung des Vermögenswertes
  2. Ziffer 2
    Wertpapier-Kenn-Nummer
  3. Ziffer 3
    Verwahrungsort
  4. Ziffer 4
    Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling

D. Investmentzertifikate:

  1. Ziffer eins
    Bezeichnung des Vermögenswertes
  2. Ziffer 2
    Wertpapier-Kenn-Nummer
  3. Ziffer 3
    Verwahrungsort
  4. Ziffer 4
    Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling

E. Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte:

  1. Ziffer eins
    Bezeichnung des Vermögenswertes (Gerichtsbezirk, Katastralgemeinde, Einlagezahl und Anschrift)
  2. Ziffer 2
    Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
  3. Ziffer 3
    auf Liegenschaften lastende Hypothekarschulden in Schilling

F. Guthaben bei Banken:

  1. Ziffer eins
    Bezeichnung des Vermögenswertes (Name und Sitz der Bank)
  2. Ziffer 2
    Bankkonto-Nummer
  3. Ziffer 3
    Verwahrungsort der Einlagebücher
  4. Ziffer 4
    Bilanzwert (Kontostand) am Ende des Geschäftsjahres in Schilling

G. sonstige Vermögenswerte:

  1. Ziffer eins
    Bezeichnung des Vermögenswertes
  2. Ziffer 2
    Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling
  1. Absatz 3,Stehen zum Zeitpunkt der Abgabe der Aufstellung Bilanzwerte nicht fest, so sind vorläufige Werte einzusetzen und diese besonders zu kennzeichnen. Sind Berichtigungen der Wertansätze gegenüber denjenigen in der Aufstellung erforderlich, so sind sie der Versicherungsaufsichtsbehörde spätestens gleichzeitig mit der Vorlage des Jahresabschlusses schriftlich mitzuteilen und mit der Firmenstampiglie des Versicherungsunternehmens und der eigenhändigen Unterschrift zweier Mitglieder des Vorstandes, bei Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen von zwei Mitgliedern der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung, sowie mit der eigenhändigen Unterschrift des Treuhänders zu versehen.
  2. Absatz 4,In den einzelnen Aufstellungen sind die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahres in Schilling (Absatz 2, Punkte A 6., B 4., C 4., D 4., E 2., F 4. und G 2.), die Disagiobeträge in Schilling (Absatz 2, Punkt B 5.), die vom Bilanzwert abweichenden Anrechnungswerte gemäß Paragraph 77, Absatz 7, VAG (Absatz 2, Punkt A 7.) und die anteiligen Zinsen im Sinn des Paragraph 77, Absatz 7, VAG in Schilling (Absatz 2, Punkte A 8. und B 6.) zu addieren.
  3. Absatz 5,Die Summen sind auf dem jeweils letzten Blatt der einzelnen gesondert anzulegenden Aufstellung einzutragen. Dieses Blatt ist mit der Firmenstampiglie des Versicherungsunternehmens und der eigenhändigen Unterschrift zweier Mitglieder des Vorstandes, bei Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen von zwei Mitgliedern der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung, sowie mit der eigenhändigen Unterschrift des Treuhänders zu versehen.

Gesetzesnummer

10007043

Dokumentnummer

NOR12076834

Alte Dokumentnummer

N5199011671J