Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983 - Verlängerung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 511/1990Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1990,
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Das Internationale Kaffee-Übereinkommen 1983 wird für einen Zeitraum von zwei Jahren bis 30. September 1991 verlängert.
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1989 und für die Dauer des verlängerten Übereinkommens
werden und bleiben die Bestimmungen der in Kapitel VII enthaltenen Artikel mit Ausnahme von Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 1 ausgesetzt; undwerden und bleiben die Bestimmungen der in Kapitel römisch sieben enthaltenen Artikel mit Ausnahme von Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 1 ausgesetzt; und
stellen Ausfuhr-Mitglieder weiterhin Ursprungszeugnisse der Formulare O und X aus und senden Kopien der Ursprungszeugnissestellen Ausfuhr-Mitglieder weiterhin Ursprungszeugnisse der Formulare O und römisch zehn aus und senden Kopien der Ursprungszeugnisse
des Formulars O und Originale der Ursprungszeugnisse des Formulars X weiterhin an den Exekutiv-Direktor. Einfuhr-Mitglieder, obwohl nicht dazu verpflichtet, können, wenn sie es wollen, weiterhin Zeugnisse einziehen und diese an den Exekutiv-Direktor senden.des Formulars O und Originale der Ursprungszeugnisse des Formulars römisch zehn weiterhin an den Exekutiv-Direktor. Einfuhr-Mitglieder, obwohl nicht dazu verpflichtet, können, wenn sie es wollen, weiterhin Zeugnisse einziehen und diese an den Exekutiv-Direktor senden.
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1989 und für die Dauer des
verlängerten Übereinkommens
wird die in den Bestimmungen des Artikels 51 in Kapitel VIII und der Resolution Nummer 286 vorgesehene Überprüfung der Vorräte in den Ausfuhr-Mitgliedsländern ausgesetzt;wird die in den Bestimmungen des Artikels 51 in Kapitel römisch acht und der Resolution Nummer 286 vorgesehene Überprüfung der Vorräte in den Ausfuhr-Mitgliedsländern ausgesetzt;
werden keine Beiträge zum Sonderfonds gemäß den Bestimmungen des Artikels 55 des Übereinkommens geleistet; und
werden die Bestimmungen der Artikel 50 und 51 des Übereinkommens ausgesetzt.
Der Exekutiv-Direktor wird beauftragt, in Konsultation mit dem Finanz-Komitee einen Entwurf zum Verwaltungs-Haushaltsplan für das Finanzjahr 1989/90 vorzubereiten, der die von der Organisation gemäß den Bestimmungen dieser Resolution durchzuführenden Aufgaben zum Inhalt hat, und diesen Entwurf dem Exekutiv-Komitee vorzulegen, damit er dem Rat zur Zustimmung weitergeleitet wird.
Das in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Absatzes 1
dieser Resolution verlängerte Internationale Kaffee-Übereinkommen 1983 bleibt zwischen jenen Vertragsparteien des Übereinkommens in Kraft, welche dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bis 30. September 1989 ihre Annahme der Verlängerung notifiziert haben, wenn diese Vertragsparteien an diesem Tag mindestens 20 Ausfuhr-Mitglieder mit einer Stimmenmehrheit der Ausfuhr-Mitglieder und mindestens zehn Einfuhr-Mitglieder mit einer Stimmenmehrheit der Einfuhr-Mitglieder vertreten. Für diesen Zweck werden die Stimmen per 30. September 1989 berechnet. Diese Notifikationen sind vom Oberhaupt des Staates oder der Regierung oder dem Minister für auswärtige Angelegenheiten zu unterzeichnen oder unter einer von einem der Vorerwähnten unterzeichneten Vollmacht abzugeben. Im Fall einer internationalen Organisation ist die Notifikation von einem in Übereinstimmung mit den Regeln der Organisation ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter zu unterzeichnen oder unter einer von einem solchen Vertreter unterzeichneten Vollmacht abzugeben.
Die eine Verpflichtung zur vorläufigen Anwendung des hiermit
verlängerten Übereinkommens enthaltende Notifikation einer Vertragspartei, welche bis 30. September 1989 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einlangt wird in ihrer Wirksamkeit gegenüber einer Annahmeerklärung des verlängerten Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983 als gleichwertig angesehen. Eine solche Vertragspartei genießt alle Rechte und übernimmt alle Verpflichtungen eines Mitgliedes. Wenn jedoch bis zum 31. März 1990 oder einem vom Rat festgelegten späteren Zeitpunkt beim Generalsekretär der Vereinten Nationen keine formelle Annahmeerklärung eingelangt ist, scheidet eine Vertragspartei an diesem Tag von der Teilnahme an diesem Übereinkommen aus.
Jede Vertragspartei des Internationalen Kaffee-Übereinkommens
1983, die keine der in den Absätzen 5 und 6 dieser Resolution vorgesehenen Annahmeerklärungen abgegeben hat, kann bis zum 31. März 1990 oder einem vom Rat festgelegten Zeitpunkt unter der Bedingung beitreten, daß die Vertragspartei sich mit der Hinterlegung der Beitrittsurkunde verpflichtet, alle ihre früheren Verpflichtungen nach dem Übereinkommen rückwirkend ab 1. Oktober 1989 zu erfüllen.
Die zweite ordentliche Ratstagung im Kaffeejahr 1988/89 wird vom
bis 29. September 1989 einberufen, um Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem laufenden Übereinkommen zu finalisieren.
Eine weitere Ratstagung wird vom 2. bis 6. Oktober 1989
einberufen, um den Stand der Mitgliedschaft im Lichte der von den Vertragsparteien gemäß den Bestimmungen der Absätze 5 und 6 dieser Resolution im Hinblick auf die Verlängerung des Übereinkommens getroffenen Maßnahmen zu prüfen, und
für den Fall, daß die Erfordernisse für die Verlängerung des Übereinkommens erfüllt sind, Beschlüsse hinsichtlich der Durchführung des Übereinkommens im Kaffeejahr 1989/90 zu fassen; und
für den Fall, daß die Erfordernisse für die Verlängerung des Übereinkommens nicht erfüllt sind, zu beschließen:
ob das Übereinkommen unter den Vertragsparteien, welche die in den Absätzen 5 und 6 dieser Resolution vorgesehenen Notifikationen abgegeben haben, in Kraft bleiben sollte und gegebenenfalls die Bedingungen für die fortdauernde Tätigkeit der Organisation festzulegen; oder
ob in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 68 Absatz 4 des Übereinkommens Vorkehrungen für die Liquidation der Organisation getroffen werden sollen.
Der Exekutiv-Direktor wird beauftragt, diese Resolution dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.