Rechtstracker.at

§ 33a PKG

Fassungen
ab 01.01.2019 — BGBl. I Nr. 81/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 33a heute01.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 81/2018
§ 33a01.01.199731.12.2018 BGBl. Nr. 755/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. I Nr. 81/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Paragraph 33 a,

  1. Absatz eins,Prüfungen gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2 a und 3 sind der betroffenen Pensionskasse eine Woche vor Beginn der Prüfung, oder, wenn sonst der Zweck der Prüfung vereitelt werden könnte, mit Beginn der Prüfungshandlungen mitzuteilen. Die Prüfungsorgane sind mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen.
  2. Absatz 2,Die Pensionskassen haben den Prüfungsorganen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihnen Einsicht in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen. Sie haben den Prüfungsorganen innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit jederzeit Zutritt zu den Geschäfts- und Arbeitsräumen zu gewähren.
  3. Absatz 3,Die Prüfungsorgane können die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte und Geschäftsunterlagen von
    1. Ziffer eins
      den Vorstandsmitgliedern,,
    2. Ziffer eins a
      Personen, die eine Schlüsselfunktion gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ausüben,
    3. Ziffer 2
      Mitarbeitern, die von den Vorstandsmitgliedern namhaft gemacht wurden und
    4. Ziffer 3
      von jeder im Unternehmen beschäftigten Person, sofern die zu prüfenden Umstände in den dieser übertragenen Aufgabenbereich fallen,
    verlangen.
  4. Absatz 4,Zur Durchführung der Prüfung sind den Prüfungsorganen von der Pensionskasse geeignete Räumlichkeiten und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen unter Verwendung von Datenträgern vorgenommen worden, so sind von der Pensionskasse auf deren Kosten innerhalb einer angemessenen Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben in der benötigten Anzahl beizubringen.
  5. Absatz 5,Die Prüfungsorgane haben bei Prüfungen gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2 a und 3 darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
  6. Absatz 6,Die in der Prüfung getroffenen Feststellungen sind schriftlich festzuhalten. Der Pensionskasse ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 81/2018

Schlagworte

Geschäftszeit, Geschäftsraum

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40209145