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Art. 3

Fassungen
01.10.1990 bis 30.09.1991 — BGBl. Nr. 591/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.10.199030.09.1991 BGBl. Nr. 591/1990 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Warenaustausch - zw. Tirol, Vorarlberg und Trentino-Südtirol (P)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1990,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 591/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1991

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 3

Die in den diesem Protokoll angeschlossenen Listen A und B vorgesehenen Jahreskontingente erneuern sich jeweils automatisch um ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten Kommission vor Ablauf des Vertragsjahres nicht stattfinden sollte.

Die Kontingente der Listen A und B dürfen auch über das Ende des jeweiligen Vertragsjahres hinaus - und zwar bis zum 31.3. des folgenden Kalenderjahres (letztmögliches Datum der Anmeldung zur Verzollung) - durch Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen seitens der zuständigen Behörden, welche nicht über dieses Datum hinaus gültig sein dürfen, ausgenützt werden.

Die Kontingenterhöhungen, die auf diplomatischem Wege im laufenden Vertragsjahr oder während der Gültigkeitsdauer dieses Protokolls im Sinne des dem Protokoll vom 29. Mai 1964 beigeschlossenen Briefwechsels genehmigt werden, finden auf die nach Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres neu in Kraft tretenden Kontingente keine Anrechnung.

Gesetzesnummer

10007058

Dokumentnummer

NOR12076966

Alte Dokumentnummer

N5199011960H