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Art. 4

Fassungen
01.10.1990 bis 30.09.1991 — BGBl. Nr. 591/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.10.199030.09.1991 BGBl. Nr. 591/1990 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Warenaustausch - zw. Tirol, Vorarlberg und Trentino-Südtirol (P)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1990,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 591/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1991

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 4

Unter Bezugnahme auf die Anregungen gemäß Artikel 4 des Protokolls der XL. Tagung der Gemischten Kommission und die Vorschläge der Expertengruppen hat die Gemischte Kommission folgende Empfehlungen formuliert:

  1. Litera a
    Tagesrandverbindung zwischen den begünstigten Gebieten:
    Die italienische Delegation bestätigt, daß die versuchsweise eingeführte Eisenbahnverbindung Verona-München-Verona ab 1. Mai 1991 als ständige Verbindung in Form eines Eurocity-Zuges geführt wird.
  2. Litera b
    Fernsehverbindungen über Richtfunk:
    Die Gemischte Kommission stellt mit Genugtuung fest, daß keine grundsätzlichen Hindernisse für den Empfang der Fernsehprogramme von RAI-TV in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg bestehen. Experten der Rundfunkanstalten ORF, RAI-TV, RAS und des italienischen Postministeriums sollen sich baldmöglich treffen, um technische und finanzielle Vorschläge für die Herstellung der Fernsehverbindung zu unterbreiten. Die italienische Delegation übernimmt es, die entsprechenden Einladungen auszusenden.
    Fernsehverbindungen über Kabel:
    Bei der Übertragung von RAI-TV-Programmen über Kabel bestehen im Falle einer entsprechenden Antragsstellung bei der Generaldirektion der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung keine Hindernisse.
  3. Litera c
    Funk- und Telefongeräte in Fahrzeugen:
    Die Gemischte Kommission nimmt die Vorschläge, die von der Expertengruppe gemäß Bericht der Sitzung vom 17. Oktober 1989 unterbreitet wurden, zur Kenntnis. Die österreichische Delegation ihrerseits teilt mit, daß diese Vorschläge betreffend Funk- und Telefongeräte in Fahrzeugen bereits angewandt werden, und verleiht dem Wunsch Ausdruck, daß dieselben auch italienischerseits angewandt werden mögen.
  4. Litera d
    Gleichstellung von Bürgern der begünstigten Gebiete auf dem Arbeitsmarkt:
    Die Gemischte Kommission hat den Bericht der Expertengruppe gemäß Artikel 4 des Protokolls der XL. Tagung der Gemischten Kommission über die Sitzung vom 18. Oktober 1989 überprüft. Sie empfiehlt, daß alle noch zur Flexibilisierung des Arbeitsmarktes in den begünstigten Gebieten erforderlichen Maßnahmen ehebaldigst gesetzt werden. Unter Berücksichtigung des Standes der Rechtsordnung in den beiden Staaten hält sie es für erforderlich, daß diese Probleme von den zuständigen Ministerien und Körperschaften im Detail überprüft werden. Zu diesem Zwecke ist es erforderlich, daß von seiten der zuständigen Arbeitsmarktverwaltungen der Region Trentino-Südtirol und der Bundesländer Tirol und Vorarlberg ein näher detailliertes Arbeitspapier erstellt wird, das insbesondere Angaben über die wesentlichen Kategorien und die Anzahl der vorgesehenen Arbeitnehmer in den jeweiligen Kategorien enthält. Im Sinne der Anregungen des Artikels 4 des Protokolls der XL. Tagung der Gemischten Kommission sollen jedoch bis zur Realisierung der vorgeschlagenen Lösung die Anwendungsmöglichkeiten des Abkommens über den Austausch von Gastarbeiternehmern zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien vom 12. Juli 1956 voll ausgeschöpft werden. Zu diesem Zweck empfiehlt die Gemischte Kommission, Verhandlungen gemäß Artikel 3 dieses Abkommens aufzunehmen und in den beiden Staaten die Möglichkeit einer Dezentralisierung der Entscheidungsbefugnisse zu prüfen.
  5. Litera e
    Fragen der Berufsausbildung und des Gewerberechtes:
    Der Bericht der gemäß Artikel 4 des Protokolls der XL. Tagung der Gemischten Kommission eingesetzten Expertengruppe wurde vorgetragen und einer Diskussion unterzogen.
    Die österreichische Delegation betonte, daß es beabsichtigt ist, die erforderlichen rechtlichen Grundlagen bezüglich der Anerkennung der Berufsausbildung in der Region Trentino-Südtirol als Voraussetzung für die Ausübung gewisser gewerblicher Tätigkeiten in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg demnächst zu schaffen.
    Die italienische Delegation erklärte sich bereit, die Übermittlung der zu diesem Zwecke noch erforderlichen Unterlagen zu veranlassen.

Gesetzesnummer

10007058

Dokumentnummer

NOR12076967

Alte Dokumentnummer

N5199011961H