Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 30.11.1990 — BGBl. Nr. 726/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute30.11.1990 BGBl. Nr. 726/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Standesregeln für Betreiber von Technischen Büros

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 726 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

30.11.1990BGBl. Nr. 726/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 4,

Beratende Ingenieure sind anläßlich der Berufsausübung gegenüber anderen Berufsangehörigen insbesondere zur Einhaltung der nachstehenden Verhaltensregeln verpflichtet:

  1. Ziffer eins
    Beratende Ingenieure haben die Grundsätze des lauteren Wettbewerbes gegenüber ihren Berufsangehörigen zu beachten; sie dürfen insbesondere andere Berufsangehörige und deren Leistungen nicht in unsachlicher Weise herabsetzen.
  2. Ziffer 2
    Die Bewerbung um einen bestimmten Auftrag in Kenntnis der Tatsache, daß dieser Auftrag bereits einem anderen Beratenden Ingenieur erteilt wurde, ist unzulässig, es sei denn, daß das Auftragsverhältnis nachweislich aufgekündigt worden ist.
  3. Ziffer 3
    Beratende Ingenieure dürfen Gutachten über die Honorarrichtlinien des Fachverbandes Technische Büros – Ingenieurbüros nur im Auftrag des Fachverbandes Technische Büros – Ingenieurbüros bzw. einer Fachgruppe Technische Büros – Ingenieurbüros oder als Sachverständige in einem Verfahren vor einer Behörde erstellen.
  4. Ziffer 4
    Leistungen dürfen nicht unentgeltlich oder zu Bedingungen, die einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung widersprechen, angeboten oder erbracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2014

Gesetzesnummer

10007060

Dokumentnummer

NOR12076985

alte Dokumentnummer

N5199012014H