Text
Anlage
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zu EFTA/W 47/89
AUSLEGUNG EINZELNER BESTIMMUNGEN DES ANHANGS B DES
ÜBEREINKOMMENS
Artikel 5 Abs. 5 - Die maßgebende Einheit beiArtikel 5 Absatz 5, - Die maßgebende Einheit bei
geringfügiger Be- oder Verarbeitung („einfaches Zusammenfügen'')
Die folgenden Richtlinien sind für die Auslegung des Artikels 5 Abs. 5 anzuwenden: Die folgenden Richtlinien sind für die Auslegung des Artikels 5 Absatz 5, anzuwenden:
die maßgebende Einheit ist dieselbe wie sie in der Anmerkung 5 festgelegt ist;
alle an der betreffenden Ware ausgeführten Be- oder Verarbeitungsvorgänge sind in Betracht zu ziehen;
andere Behandlungen als jene, die in der Aufzählung der nicht ausreichenden Be- und Verarbeitungen erwähnt sind, oder die Verwendung von Materialien, Teilen oder Bestandteilen mit Ursprungscharakter schließen die Anwendung der Bestimmungen über die geringfügige Be- oder Verarbeitung nicht notwendigerweise aus, vorausgesetzt, die Be- oder Verarbeitung behält als Ganzes im wesentlichen den Charakter einer Minimalbehandlung im Sinne des Artikels 5 Abs. 5 bei.andere Behandlungen als jene, die in der Aufzählung der nicht ausreichenden Be- und Verarbeitungen erwähnt sind, oder die Verwendung von Materialien, Teilen oder Bestandteilen mit Ursprungscharakter schließen die Anwendung der Bestimmungen über die geringfügige Be- oder Verarbeitung nicht notwendigerweise aus, vorausgesetzt, die Be- oder Verarbeitung behält als Ganzes im wesentlichen den Charakter einer Minimalbehandlung im Sinne des Artikels 5 Absatz 5, bei.
Artikel 6 Abs. 2 - Kosten, die in den „ab Werk''-PreisArtikel 6 Absatz 2, - Kosten, die in den „ab Werk''-Preis
einzurechnen sind
Wenn ein Exporteur in einem EFTA-Land einem Unternehmen im selben Land den Auftrag zur Herstellung von Waren erteilt und dazu Pläne und Anleitungen zur Verfügung stellt, sind in den Preis „ab Werk'' der hergestellten Ware auch die Kosten der Pläne und Anleitungen, nicht aber der Gewinn des Exporteurs einzubeziehen. Hat der Exporteur für die Herstellung der Ware dem Produzenten auch Materialien (anders als durch Verkauf) zur Verfügung gestellt, ist in den Preis „ab Werk'' auch der Gewinn des Exporteurs einzubeziehen.
Wenn ein Exporteur in einem EFTA-Land einem Produzenten in einem anderen EFTA-Land Materialien und entsprechende Anleitungen zur Herstellung von Waren zur Verfügung stellt, enthält der Wert des Endproduktes im Zeitpunkt des Versands vom Produzenten an den Exporteur die Kosten der eingesetzten Materialien, die Kosten der vom Exporteur zur Verfügung gestellten Anleitungen, die Herstellungs- und Gemeinkosten und den Gewinn des Produzenten, jedoch nicht die Transportkosten vom Produzenten zum Exporteur und den Gewinn des Exporteurs.
Artikel 6 Abs. 2 - Preis „ab Werk'' von Videokassetten,Artikel 6 Absatz 2, - Preis „ab Werk'' von Videokassetten,
Schallplatten, Disketten, Trägermedien für Computer-Software usw.
Für die Berechnung des Preises „ab Werk'' von bespielten Videokassetten, Schallplatten, Disketten, Trägermedien für Computer-Software und ähnlichen Waren, die Rechte an geistigem Eigentum enthalten, können in den Preis ab Werk im Sinne von Anmerkung 7 zu Artikel 6 alle vom Hersteller im Zusammenhang mit der Herstellung dieser Waren bezahlten Kosten für die Nutzung von Rechten an geistigem Eigentum einbezogen werden, unabhängig davon, ob der Inhaber dieser Rechte seinen Sitz oder Wohnsitz im Herstellungsland hat oder nicht.
Artikel 8, 13 und 14 - Praktische Anwendung der Bestimmungen
für die Rechnungserklärungen
Die folgenden Richtlinien sind anzuwenden: *1)
Die Rechnungserklärung muß den gleichen Wortlaut haben wie die Erklärung in Anlage 4 zum Anhang B des Übereinkommens und in Anhang V des Protokolls Nr. 3. So sind beispielsweise die von der Erklärung auf der Rechnung nicht erfaßten Waren in der Erklärung selbst nicht aufzuführen. Offensichtliche Irrtümer, beispielsweise Tippfehler, dürfen kein Grund für die Ablehnung einer Erklärung sein.Die Rechnungserklärung muß den gleichen Wortlaut haben wie die Erklärung in Anlage 4 zum Anhang B des Übereinkommens und in Anhang römisch fünf des Protokolls Nr. 3. So sind beispielsweise die von der Erklärung auf der Rechnung nicht erfaßten Waren in der Erklärung selbst nicht aufzuführen. Offensichtliche Irrtümer, beispielsweise Tippfehler, dürfen kein Grund für die Ablehnung einer Erklärung sein.
Eine auf der Rückseite der Rechnung abgegebene Erklärung kann angenommen werden.
Die nicht von der Rechnungserklärung erfaßten Waren müssen deutlich angegeben werden, um Mißverständnisse zu vermeiden.
Der Wortlaut der Erklärung kann auf der Rechnung vorgedruckt sein.
Fotokopien von Rechnungserklärungen oder mittels Kohlepapier hergestellte Durchschriften einer Erklärung sind zulässig, wenn sie jeweils eigenhändig unterzeichnet werden.
Bei Fehlen der Angabe von Ort und Datum auf der Erklärung kann diese dennoch angenommen werden, sofern die fehlende Angabe anderweitig auf der Rechnung selbst erscheint.
Die Erklärung kann auf einem gesonderten Blatt der Rechnung abgegeben werden, sofern dieses Blatt offensichtlich ein Teil der Rechnung ist; ein zusätzlicher Vordruck ist nicht zulässig.
Die Erklärung kann auf einem Klebeetikett abgegeben werden, das auf der Rechnung angebracht ist, sofern keine Zweifel bestehen, daß dieses Etikett vom Ausführer angebracht wurde. Der Stempel oder die Unterschrift des Ausführers sollte zB sowohl das Etikett als auch die Rechnung erfassen.
Bei Rechnungen, die durch Fernmelde- oder Rechnersysteme ausgestellt und/oder übermittelt worden sind, umfaßt die Freistellung von der handschriftlichen Unterschrift auch die Freistellung von der Angabe des Namens.
Sofern jedoch die Zollbehörden eines Mitgliedstaates oder eines EFTA-Landes in Anwendung des Artikels 13 Absatz 12 die Angabe des Namens als Voraussetzung für die Freistellung von der handschriftlichen Unterzeichnung verlangen, ist dies nur verbindlich in den Beziehungen zwischen dem betroffenen Ausführer und seiner nationalen Zollverwaltung. Es reicht aus, daß eine der beiden Bedingungen (mittels Rechnersystem ausgestellte Rechnung oder durch Fernmeldesystem übermittelte Rechnung) erfüllt ist, um die Freistellung von der handschriftlichen Unterzeichnung zu genehmigen.
Rechnungserklärungen können entweder zum Zeitpunkt der Ausfuhr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausgestellt werden.
Artikel 8 Abs. 1 - Beschreibung der Ware in Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1Artikel 8 Absatz eins, - Beschreibung der Ware in Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1
Bei Sendungen, die eine große Anzahl von Waren erfassen oder die aus anderen Gründen in der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 nicht entsprechend detailliert angeführt werden können, genügt in dem Formular eine allgemeine Beschreibung und ein Hinweis auf eine detaillierte Aufstellung, eine Rechnung und dergleichen (zB „Ersatzteile für Nähmaschinen, Rechnung Nr. . . . vom . . .'').
Wenn nicht alle in der Aufstellung angeführten Waren vom Ursprungsnachweis erfaßt sind, ist dies im Ursprungsnachweis anzugeben. Aus der Aufstellung, auf die im Ursprungsnachweis Bezug genommen wird, muß klar hervorgehen, welche Waren erfaßt sind.
Artikel 8 Abs. 1 - Urkundlicher Nachweis fürArtikel 8 Absatz eins, - Urkundlicher Nachweis für
Druckerzeugnisse, die mit Waren geliefert werden
Wenn Gebrauchsanweisungen, Broschüren und andere Druckerzeugnisse mit Waren, auf die sie sich beziehen, kostenlos mitgeliefert werden, ist ihnen die Vorzugsbehandlung auch ohne Vorlage der urkundlichen Nachweise zu gewähren, wenn sie einen Druckvermerk tragen, aus dem hervorgeht, daß sie in einem EFTA-Land gedruckt wurden. In Zweifelsfällen können zusätzliche Nachweise betreffend den Ursprung und eventueller Zollrückvergütungen der Druckerzeugnisse verlangt werden.
Artikel 8 Abs. 1 lit. c - Maßgebender Wert für die Ausstellung und Annahme von Rechnungserklärungen, die von jedem Exporteur ausgestellt werden könnenArtikel 8 Absatz eins, Litera c, - Maßgebender Wert für die Ausstellung und Annahme von Rechnungserklärungen, die von jedem Exporteur ausgestellt werden können
Bei der Entscheidung, ob im Hinblick auf die Wertgrenzen im Artikel 8 Abs. 1 lit. c eine Rechnungserklärung anstelle einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 verwendet werden kann, ist der Preis „ab Werk'' zugrunde zu legen. Wird der Preis „ab Werk'' als Grundlage genommen, so erkennt der Einfuhrstaat die auf dieser Basis ausgestellte Rechnungserklärung an.Bei der Entscheidung, ob im Hinblick auf die Wertgrenzen im Artikel 8 Absatz eins, Litera c, eine Rechnungserklärung anstelle einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 verwendet werden kann, ist der Preis „ab Werk'' zugrunde zu legen. Wird der Preis „ab Werk'' als Grundlage genommen, so erkennt der Einfuhrstaat die auf dieser Basis ausgestellte Rechnungserklärung an.
In Fällen, in denen kein Preis „ab Werk'' gegeben ist, weil die Sendung gratis geliefert wird, ist der Zollwert, wie er von den Zollbehörden des Einfuhrstaates festgesetzt wird, als Grundlage für die Wertgrenze im Artikel 8 Abs. 1 lit. c heranzuziehen.In Fällen, in denen kein Preis „ab Werk'' gegeben ist, weil die Sendung gratis geliefert wird, ist der Zollwert, wie er von den Zollbehörden des Einfuhrstaates festgesetzt wird, als Grundlage für die Wertgrenze im Artikel 8 Absatz eins, Litera c, heranzuziehen.
Artikel 8 Abs. 1 lit. c - Der Begriff „Sendung''Artikel 8 Absatz eins, Litera c, - Der Begriff „Sendung''
In Anwendung von Artikel 8 Abs. 1 lit. c werden Waren als eine einheitliche Sendung angesehen und als solche behandelt, wenn:In Anwendung von Artikel 8 Absatz eins, Litera c, werden Waren als eine einheitliche Sendung angesehen und als solche behandelt, wenn:
sie gleichzeitig von demselben Exporteur/Ausführer an denselben Empfänger versandt werden;
sie von einem einzigen Frachtdokument begleitet werden, das sich auf den Transport vom Exporteur/Ausführer bis zum Empfänger bezieht (Frachtbrief, Luftfrachtbrief, Konossement, Paketkarte, Versandanzeige); falls ein solches Dokument fehlt, ist eine einzige Rechnung ausreichend;
sie für die Zwecke der betreffenden Beförderungsart als eine einzelne Sendung gelten.
Diese Bestimmungen sind wie folgt auszulegen:
eine von einem Spediteur oder Frachtführer zusammengestellte Sammelsendung wird nicht als eine Sendung angesehen;
werden einem Spediteur Waren eines Ausführers an einen Empfänger aus kommerziellen Gründen in mehreren getrennten Partien überstellt, so kann jede Partie, für die eine Rechnung ausgestellt wurde, als eine Sendung angesehen werden und kann von einer Rechnungserklärung begleitet sein;
werden zwei oder mehrere Packstücke auf dem Postweg versandt, wobei für jedes einzelne ein besonderes Postbegleitpapier ausgestellt wird, so sind sie dennoch als eine einzige Sendung zu betrachten, vorausgesetzt, sie wurden gleichzeitig bestellt und werden mit ein und derselben Rechnung versandt. Wenn in diesen oder ähnlich gelagerten Fällen die Wertgrenze von der Gesamtheit der Waren eingehalten wurde, kann für diese Sendung eine Rechnungserklärung ausgestellt werden.
Artikel 8 Abs. 6 - Ursprungsregeln fürArtikel 8 Absatz 6, - Ursprungsregeln für
Warenzusammenstellungen
Die Ursprungsregel für Warenzusammenstellungen in Artikel 8 Abs. 6 gilt nur für Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System.Die Ursprungsregel für Warenzusammenstellungen in Artikel 8 Absatz 6, gilt nur für Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System.
Nach dieser Regel müssen alle Bestandteile, aus denen die Warenzusammenstellung besteht, die Ursprungsvoraussetzung der Nummer erfüllen, unter welche der Bestandteil einzureihen wäre, wenn es sich um eine separate Ware und nicht um den Teil einer Warenzusammenstellung handeln würde, und zwar ohne Rücksicht darauf, unter welcher Nummer die gesamte Warenzusammenstellung nach der oben erwähnten Allgemeinen Vorschrift einzureihen ist; dies gilt nicht für Bestandteile, deren Wert 15% des Gesamtwertes der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Artikel 8 Abs. 6 gilt auch dann, wenn die 15%ige Toleranz auf den Bestandteil angewendet wird, der nach der Allgemeinen Vorschrift 3 die Tarifierung der gesamten Warenzusammenstellung bestimmt.Artikel 8 Absatz 6, gilt auch dann, wenn die 15%ige Toleranz auf den Bestandteil angewendet wird, der nach der Allgemeinen Vorschrift 3 die Tarifierung der gesamten Warenzusammenstellung bestimmt.
Artikel 8 Abs. 6 - Anwendung der Prozentsatzregel fürArtikel 8 Absatz 6, - Anwendung der Prozentsatzregel für
Warenzusammenstellungen
Die 15-Prozent-Regel in Artikel 8 Abs. 6 muß in Übereinstimmung mit der in Artikel 6 vorgesehenen Vorgangsweise angewendet werden.Die 15-Prozent-Regel in Artikel 8 Absatz 6, muß in Übereinstimmung mit der in Artikel 6 vorgesehenen Vorgangsweise angewendet werden.
Artikel 9 Abs. 1 und 8 - Ausstellung vonArtikel 9 Absatz eins und 8 - Ausstellung von
Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 für Waren, die an verschiedene Empfänger versandt werden
Die Auslegung des Begriffes „Sendung'' in Artikel 8 Abs. 1 lit. c bezieht sich nur auf die Verwendung der Rechnungserklärungen und nicht auf die Verwendung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1.Die Auslegung des Begriffes „Sendung'' in Artikel 8 Absatz eins, Litera c, bezieht sich nur auf die Verwendung der Rechnungserklärungen und nicht auf die Verwendung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1.
Eine Bescheinigung EUR. 1 kann ausgestellt werden (einschließlich im Fall des vereinfachten Verfahrens gemäß Artikel 13) für Waren, die vom selben Lieferanten verschickt werden und die für verschiedene Empfänger bestimmt sind. Die Bedingungen, nach denen dieser Ursprungsnachweis bei den Zollbehörden zum Zeitpunkt der Abfertigung des Teils der versandten Ware für den weiteren Empfänger vorgelegt werden muß, werden durch nationale Regelungen des Einfuhrlandes bestimmt.
Die Bestimmung des Artikels 9 Abs. 8 wird analog angewandt, wenn Waren innerhalb desselben Einfuhrlandes im Hinblick auf ihre Abfertigung an eine andere Zollstelle weiterversandt werden.Die Bestimmung des Artikels 9 Absatz 8, wird analog angewandt, wenn Waren innerhalb desselben Einfuhrlandes im Hinblick auf ihre Abfertigung an eine andere Zollstelle weiterversandt werden.
Artikel 9 Abs. 4 - Ursprungsnachweise für Waren, dieArtikel 9 Absatz 4, - Ursprungsnachweise für Waren, die
nicht den Freihandelsabkommen unterliegen
Einzelne EFTA-Länder gewähren anderen EFTA-Ländern auf der Grundlage bilateraler Agrarabkommen oder von Protokollen oder von Ratsbeschlüssen Zollkonzessionen für Waren, die im Teil III des Anhangs D angeführt sind; ebenso gewähren sie eine präferenzielle Zollbehandlung für Waren, die Gegenstand von Briefwechseln mit der Gemeinschaft sind. Die präferenzielle Zollbehandlung bzw. die Zollbehandlung der Zone wird für solche Waren auf der Grundlage von Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 oder Rechnungserklärungen, die im Ausfuhrland ausgestellt werden, gewährt.Einzelne EFTA-Länder gewähren anderen EFTA-Ländern auf der Grundlage bilateraler Agrarabkommen oder von Protokollen oder von Ratsbeschlüssen Zollkonzessionen für Waren, die im Teil römisch drei des Anhangs D angeführt sind; ebenso gewähren sie eine präferenzielle Zollbehandlung für Waren, die Gegenstand von Briefwechseln mit der Gemeinschaft sind. Die präferenzielle Zollbehandlung bzw. die Zollbehandlung der Zone wird für solche Waren auf der Grundlage von Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 oder Rechnungserklärungen, die im Ausfuhrland ausgestellt werden, gewährt.
Artikel 10 - Waren, die durch einen Spediteur ausgeführt
werden
In Fällen, in denen der Verkäufer im Exportland keinen Sitz hat, kann ein Spediteur als bevollmächtigter Vertreter des Verkäufers die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 beantragen.
Artikel 13 - Angaben auf Warenverkehrsbescheinigungen
EUR. 1, die im vereinfachten Verfahren ausgestellt werden
Wird das vereinfachte Verfahren gemäß Artikel 13 Abs. 4 lit. b angewendet, ist es nicht erforderlich, daß die Bezeichnung des Zollamtes im Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 angeführt wird.Wird das vereinfachte Verfahren gemäß Artikel 13 Absatz 4, Litera b, angewendet, ist es nicht erforderlich, daß die Bezeichnung des Zollamtes im Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 angeführt wird.
Artikel 18 - Verweigerung der Zollbehandlung der Zone ohne
Überprüfung
Grundsätzlich soll die Zollbehandlung der Zone nicht verweigert werden, bevor eine Überprüfung gemäß Artikel 18 stattgefunden hat. In Ausnahmefällen, in denen kein Zweifel besteht, daß die betreffenden Waren die Ursprungseigenschaft nicht besitzen und die Zollbehandlung der Zone daher ohne Nachprüfung verweigert wird, unterrichten jedoch die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Zollbehörden des Ausfuhrlandes unverzüglich von dieser Ablehnung.
Wenn das Ausfuhrland daraufhin eine nachträgliche Überprüfung vornimmt und die Ursprungseigenschaft bestätigt, so wird das Einfuhrland die Zollbehandlung der Zone gewähren, soweit dies nach seinen nationalen Rechtsvorschriften möglich ist.
Artikel 18 - Zeitgrenze für die Überprüfung von
Ursprungsnachweisen
Kein Land ist verpflichtet, einem Antrag auf die in Artikel 18 Abs. 1 vorgesehene nachträgliche Prüfung nachzukommen, wenn dieser mehr als zwei Jahre nach Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1, dem Ablaufdatum eines LT-Certificates oder dem Ausstellungsdatum einer Rechnungserklärung vorgelegt wird.Kein Land ist verpflichtet, einem Antrag auf die in Artikel 18 Absatz eins, vorgesehene nachträgliche Prüfung nachzukommen, wenn dieser mehr als zwei Jahre nach Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1, dem Ablaufdatum eines LT-Certificates oder dem Ausstellungsdatum einer Rechnungserklärung vorgelegt wird.
Artikel 18 - Zeitpunkt für Urgenzen von Überprüfungen
Unbeschadet des Artikels 18 Abs. 3 des Anhangs B oder des Protokolls Nr. 3, der besagt, daß das Ergebnis der nachträglichen Prüfung der Zollbehörde des Einfuhrstaats baldmöglichst mitzuteilen ist, besteht Übereinstimmung, daß in der Praxis den Zollbehörden des Ausfuhrstaats zur Durchführung der notwendigen Erhebungen eine angemessene Zeitspanne gewährt werden soll und deshalb der antragstellende Staat innerhalb von neun Monaten nach Übermittlung des Überprüfungsersuchens von Urgenzen Abstand nimmt, außer wenn Dringlichkeit besteht, die auf besondere Umstände zurückzuführen ist, wie zB in gerichtsanhängigen Fällen.Unbeschadet des Artikels 18 Absatz 3, des Anhangs B oder des Protokolls Nr. 3, der besagt, daß das Ergebnis der nachträglichen Prüfung der Zollbehörde des Einfuhrstaats baldmöglichst mitzuteilen ist, besteht Übereinstimmung, daß in der Praxis den Zollbehörden des Ausfuhrstaats zur Durchführung der notwendigen Erhebungen eine angemessene Zeitspanne gewährt werden soll und deshalb der antragstellende Staat innerhalb von neun Monaten nach Übermittlung des Überprüfungsersuchens von Urgenzen Abstand nimmt, außer wenn Dringlichkeit besteht, die auf besondere Umstände zurückzuführen ist, wie zB in gerichtsanhängigen Fällen.
Artikel 23 - Zollrückvergütung bei Fehlern
Wenn ein Ursprungsnachweis falsch ausgestellt oder ausgefertigt wurde, kann eine Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen nur bei Vorliegen der folgenden drei Bedingungen gewährt werden:
der irrtümlich ausgestellte oder ausgefertigte Ursprungsnachweis wird den Behörden des Ausfuhrlandes zurückgegeben; anstelle dessen kann von den Behörden des Einfuhrlandes eine schriftliche Erklärung darüber abgegeben werden, daß keine Präferenz gewährt worden ist;
die bei der Herstellung verwendeten Waren hätten nach den geltenden Vorschriften einen Anspruch auf Rückvergütung oder Erlaß der Zölle begründet, wenn kein Ursprungsnachweis zur Beantragung der Präferenz verwendet worden wäre;
die zulässige Frist für die Rückzahlung ist nicht überschritten und die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen sind erfüllt.
Gemeinsame Richtlinien für die Anwendung der buchmäßigen
Trennung bei der Herstellung der Waren
Die Zollbehörden können Herstellern die buchmäßige Trennung von Vorerzeugnissen unter folgenden Bedingungen bewilligen:
1.1 Die buchmäßige Trennung muß erforderlich sein, weil die physische Trennung mit zu hohen Kosten oder nicht vertretbaren Schwierigkeiten verbunden wäre.
1.2 Die betreffenden Vorerzeugnisse mit und ohne Ursprungseigenschaft müssen identisch und austauschbar sein, dh. Vorerzeugnisse mit und ohne Ursprungseigenschaft müssen von gleicher Beschaffenheit und Handelsqualität sein, die gleichen technischen und physischen Eigenschaften besitzen und dürfen nach ihrer Verarbeitung zur Fertigware hinsichtlich ihres Ursprungs nicht mehr durch angebrachte Zeichen voneinander unterschieden werden können.
1.3 Nach dem vorgesehenen Buchführungssystem muß sichergestellt sein, daß nicht mehr Fertigwaren die Ursprungseigenschaft zuerkannt wird, als wenn die Vorerzeugnisse physisch getrennt worden wären. Das Buchführungssystem muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1.3.1 In den Aufzeichnungen der Herstellers muß bei gekauften und gelagerten Vorerzeugnissen eindeutig zwischen solchen mit und solchen ohne Ursprungseigenschaft unterschieden werden und die Beachtung der Bedingungen nach vorstehendem Absatz 1.2 gewährleistet sein.
1.3.2 Diese Aufzeichnungen des Herstellers beziehen sich auf einen Zeitraum, der vierundzwanzig Monate nicht überschreiten darf; ausgenommen sind Vorerzeugnisse der Kapitel 50-63 des Harmonisierten Systems, für die dieser Zeitraum zwölf Monate nicht überschreiten darf. Die Zollbehörden können jedoch längere Zeiträume zulassen, wenn Vorerzeugnisse vor ihrer Verwendung länger gelagert werden müssen; für Vorerzeugnisse der Kapitel 50-63 gilt dies für einen Zeitraum bis zu vierundzwanzig Monaten, wenn ein begründeter Antrag vorliegt und der Bestand der gelagerten Vorerzeugnisse geprüft worden ist.
Maßgebend für das Ende des Zeitraumes ist entweder
das Datum der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1, eines LT-Certificates oder der Ausfertigung einer Rechnungserklärung oder
das Datum der Herstellung der Fertigware.
Die Zollbehörden verweigern die Bewilligung der buchmäßigen Trennung einem Hersteller, der nicht die Gewähr bietet, die sie für erforderlich halten.
Die Zollbehörden können eine Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie sind hiezu verpflichtet, wenn ein Hersteller die Bedingungen nicht mehr erfüllt oder die verlangte Gewähr nicht mehr bietet.
Die Bestimmungen dieser Richtlinien lassen die Anwendung von nationalen Vorschriften der EFTA-Länder über die Zollformalitäten und die Verwendung von Zollpapieren unberührt.
Anerkennung von Ursprungsnachweisen als nationale
Ursprungszeugnisse
Ursprungsnachweise, welche im Rahmen des Anhangs B ausgestellt wurden, können anstelle von nationalen Ursprungszeugnissen, die gegebenenfalls auf Grund von Überwachungsmaßnahmen für bestimmte Waren verlangt werden, anerkannt werden. Diesen Ursprungsnachweisen kommt in solchen Fällen die gleiche Aussagekraft zu wie nationalen Ursprungszeugnissen.
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*1) Die Auslegungen unter a) bis i) wurden mit der Gemeinschaft
abgestimmt.